Schreibe einen Kommentar

2×3 macht 4? Rechnungskorrektur leicht gemacht!

Job erledigt, Rechnung gestellt. Fertig. Wenn es doch so einfach wäre. Das korrekte Schreiben einer Rechnung hat seine Tücken und ist doch unerlässlich für die Bezahlung Ihres Honorars. Und natürlich auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Eingangsrechnungen.

Bei einer Rechnung müssen viele Pflichtangaben enthalten sein. Diese sind Voraussetzung dafür, dass Sie bei Ihrer Umsatzsteuererklärung den Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Eine aktuelle Entscheidung in Sachen Rechnungsstellung ist aus Sicht der Unternehmer erfreulich. Denn der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt in seinem Urteil vom 15. September 2016 die Möglichkeit, Rechnungen rückwirkend zu berichtigen. Die deutsche Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verboten sei. Daran können die Finanzämter nun nicht mehr festhalten.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht besteht ein Vorsteuererstattungsanspruch frühestens in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Der Steuerpflichtige musste demzufolge die geltend gemachte Vorsteuer zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Bei Vorlage der korrigierten Rechnungen erstattete das Finanzamt zwar die Vorsteuer. Die Zinszahlung stellte jedoch eine Belastung für den Steuerpflichtigen dar. Zinszahlungen aufgrund formaler Rechnungsmängel dürften nun weitestgehend der Vergangenheit angehören.

Pflichtangaben auf der Rechnung sind Pflicht!

Achten Sie nicht nur bei Ihren Ausgangsrechnungen auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern kontrollieren Sie auch die Eingangsrechnungen, ob alle Punkte enthalten sind.

Dazu gehören bei Rechnungen über mehr als 150 Euro:

  • Vollständiger Name & Anschrift des leistenden Unternehmens sowie Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum (Tag.Monat.Jahr)
  • Menge, Art & Umfang der Leistungen/gelieferten Artikel
  • Zeitpunkt der Lieferung (Monatsangabe)
  • nach Steuersätzen & -befreiungen aufgeteiltes Entgelt, darunter der Steuerbetrag
  • eventuell vereinbarte Entgeltminderungen (Rabatte, Skonti, etc.)
  • anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Achtung: Wenn Sie Ihre Rechnung elektronisch versenden möchten, benötigen Sie das Einverständnis Ihres Kunden. Eingangsrechnungen, die Sie per Mail oder Datenabruf erhalten, müssen Sie in der originären, elektronischen Form archivieren.

Wenn Storno, dann richtig!

Wenn Sie bei Ihren Rechnungen im Nachhinein einen Fehler bemerken, müssen Sie nur die fehlerhaften Angaben korrigieren. Es ist nicht zwingend nötig, die alte Rechnung zu stornieren und eine neue auszustellen. Dennoch sollten Sie genau hinsehen und überlegen, wie es zu dem Fehler kam, um diese künftig zu vermeiden.

Vertippt oder pflicht-vergessen?

Wenn sich bei der Rechnung ein Tippfehler eingeschlichen hat, ansonsten aber alle Pflichtangaben enthalten sind und korrekt genannt wurden, müssen Sie die Rechnung nicht ändern. Sollte Ihr Kunde Ihnen jedoch mitteilen, dass eine Pflichtangabe fehlt oder falsch ist, erstellen Sie eine Rechnungsberichtigung.

In diesem Berichtigungsdokument geben Sie die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Datum an. Denn eine Rechnungsberichtigung setzt laut Bundesfinanzhof voraus, dass es eine erstmalige Rechnung gegeben hat (Az. V B 82/11 und XI B 33/12).

Bei der Berichtigung müssen Sie auf folgende Punkte achten:

  • Der Steuerbetrag muss gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunden eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung erhält.
  • Aus der Berichtigung muss hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über eine Leistung nunmehr zum Beispiel nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
  • Eine bestimmte Form ist nicht notwendig.
  • Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht erforderlich.
Tipp: Sie dürfen natürlich auch die ursprüngliche Rechnung stornieren und eine neue verfassen. Dann aber muss auf die neue Rechnung der Hinweis, dass die alte Rechnung ungültig und storniert ist.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert