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BGH entscheidet über Werbung in E-Mails: Persönlichkeitsrecht gewinnt

Immer wieder schummeln sich nervige Werbemails am Spamfilter vorbei und ärgern mit Angeboten, die man (bestenfalls) nicht benötigt sowie Angeboten, bei deren Lesen man (schlimmstenfalls) unfreiwillig ziemlich sauer wird. Ein Kunde fühlte sich von seiner Versicherung in automatisch generierten E-Mails so sehr belästigt, dass er sich vehement juristisch zur Wehr setzte.

Der Fall: Abmahnung wegen unerwünschter Werbung

Nach einer Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst eines Unternehmens erhielt der Kläger eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung per E-Mail, in deren Abspann ein Werbehinweis für Zusatzdienste des Versicherungsunternehmens enthalten war. Daraufhin beschwerte er sich bei dem Unternehmen über diese unerwünschte Werbung, doch auch auf diese  E-Mail erhielt er wiederum eine Antwort-Mail mit einem solchen Werbehinweis. Daraufhin mahnte er das Unternehmen ab und reichte eine Unterlassungsklage ein.

BGH: Die letzte Instanz entscheidet pro Verbraucher

Der Rechtsstreit zog sich bis vor den Bundesgerichtshof. Der sechste Zivilsenat des BGH stellte sich auf die Seite des Kunden. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass zumindest die zweite Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten sei. Denn der Betroffene habe diese gegen seinen zuvor ausdrücklich erklärten Willen erhalten. (Az. VI ZR 134/15).

Praxistipp: Juristisch korrekt werben ist gut fürs Image

Da heutzutage sehr viel über E-Mail Werbung läuft, fragen Sie sich vielleicht, was ist erlaubt, was ist verboten und wo bewege ich mich im Graubereich. In der „Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing“ erhalten Sie eine Reihe praxisnaher Handlungsanweisungen, die Ihnen helfen, Ihre Marketingkommunikation rechtskonform zu gestalten.

Sehr wichtig für Ihre Kunden ist, dass diese das Heft in der Hand haben und Ihren Newsletter jederzeit problemlos abbestellen können. Der Gesetzgeber sagt dazu im Telemediengesetz: Wer Werbe-E-Mailings versendet, ist verpflichtet, den Empfängern die Möglichkeit zu geben, sich aus dem Verteiler auszutragen. Außerdem müssen Sie auf diese Möglichkeit deutlich hinweisen.

‚Tipp:  Machen Sie es also Ihren Kunden einfach, den Button „Newsletter abbestellen“ zu finden. Wenn der Kunde sich erst durch drei Unterseiten surfen und Fragen beantworten muss, bis er oder sie endlich am Ziel ist, ist das vor allem eines: schlecht fürs Image!

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