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Doppelt doof: Erst Trennung, dann Steuer

Du bekommst das Haus, das Auto, ich die Kinder und den Hund. Selten läuft eine Trennung bei Eheleuten harmonisch ab, vor allem, wenn a) Kinder und b) Geld im Spiel ist. Oftmals wird neben allem anderen eine entscheidende Frage vergessen: „Wer zahlt die Steuern?“

Häufig lassen sich künftige Ex-Eheleute anlässlich ihrer Scheidung nicht steuerlich beraten – vielleicht, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich regeln konnten, vielleicht aber auch, weil das Thema Steuern für sie zunächst keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aber auch steuerliche Fragen sind bei einer Trennung wichtig und wer hier schlichtweg aus Unwissenheit Fehler macht, muss mit bösen Folgen rechnen. Ein Irrtum ist etwa, dass die Steuerklassen erst nach der Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung automatisch stattfindet.

Auch getrennt gemeinsam vors Finanzamt?

Solange Ehepaare gemeinsam eine Steuererklärung abgeben – sich also gemeinsam veranlagen lassen –, zählt das Finanzamt das Jahreseinkommen der Partner zusammen. Steuerlich werden die Eheleute gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Der Betrag wird halbiert und für diese Hälfte wird die Einkommensteuer berechnet. Diese wird dann verdoppelt – das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die ein Ehepaar zahlen muss.

In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung sein können, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten ab. Nur wenn die beiden Partner in etwa gleich verdienen und auch sonst ähnliche Einkünfte haben, spielen die Vorteile der Zusammenveranlagung kaum eine Rolle.

Bei Trennung kein Steuervorteil

Das Steuerprivileg fällt allerdings weg, wenn Ehegatten dauernd getrennt leben. Die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt aber immer für das gesamte Kalenderjahr. Das bedeutet, dass erst ab Beginn des auf die Trennung folgenden Jahres die Ehegatten getrennt veranlagt werden müssen. Dann müssen sie auch zwingend eine Steuerklasse wählen, wie sie für nichtverheiratete Steuerpflichtige gilt. Wer vergisst, die Steuerklassen rechtzeitig zu ändern, riskiert eine kräftige Steuernachzahlung.

Steuerklassenwechsel: Antrag eines Partners reicht

Übrigens: Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist seit dem 1. Januar 2018 sogar auf Antrag nur eines Ehepartners möglich. Das hat zur Folge, dass dann beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingestuft werden. Hierdurch will die Finanzverwaltung sicherstellen, dass die Steuerklassenkombination III/V nur dann angewandt wird, wenn und solange beide Ehepartner das wollen. Daher gilt der einseitige Steuerklassenwechsel vor allem für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr. In diesem Fall war bislang nur ein Steuerklassenwechsel auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten zulässig. Achtung: Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.

Wer zahlt die Steuernachzahlung?

Haben die Eheleute die steuergünstigere gemeinsame Veranlagung gewählt, haftet bei einer Nachforderung jeder Ehepartner dem Finanzamt für die gesamte Steuernachzahlung. Eine Steuererstattung steht beiden Ehegatten gemeinsam zu.
Solange das Paar zusammenlebt und das Einkommen gemeinsam zur Verfügung steht, spielt die Frage, aus welchem Einkommen die Steuererstattung oder Nachzahlung entstanden ist, keine besondere Rolle. Nach einer Trennung will jeder verständlicherweise nur seine eigenen Steuern bezahlen müssen.
Der Anteil der eigenen Steuerschuld bei einer Steuernachzahlung, die das Finanzamt einheitlich für beide Ehegatten festgesetzt hat, berechnet sich so: Die jeweils zu tragende Steuerschuld wird durch fiktive Aufteilung ermittelt. Das bedeutet: Es wird errechnet, wie viel Steuern jeder Ehepartner hätte zahlen müssen, wenn das Finanzamt nicht gemeinsam, sondern getrennt veranlagt hätte.

Tipp: Bitten Sie Ihren Steuerberater, die Steueranteile für beide Partner bereits bei der Abgabe der Steuererklärung zu ermitteln. So gibt es zumindest hier keinen Streit zwischen Ihnen und Ihrem Expartner, wenn von vorneherein klar ist, wer was zu zahlen hat.

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