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Lehrer in der Pflicht: Aufsicht und Betreuung

Kaum eingeschult, berichtete die Tochter einer Freundin voller Stolz, dass die Lehrerin sie ausgewählt hätte, um das Handy der Lehrerin aus ihrem Auto zu holen. Während des Unterrichts – das Auto war an der Straße geparkt. Besagte Lehrerin nahm die Sache mit der Aufsichtspflicht offensichtlich nicht sonderlich ernst. Wenn Schüler in solchen oder anderen Fällen zu Schaden kommen, stellt sich allerdings schnell die Frage nach der Verantwortung.

Denn Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Beaufsichtigung der Schüler. Diese leitet sich ab aus der schulrechtlichen Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht und bietet Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht.

Wer ist denn nun verantwortlich?

Aufsichtspflichtig ist der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind – also zum Beispiel die Lehrkraft, die den Unterricht erteilt. Wird der Lehrer oder die Lehrerin von jemand unterstützt, umfasst die Aufsichtspflicht auch die Auswahl, die Anleitung sowie den sachgerechten Einsatz dieser Assistenz. Darüber hinaus sind alle Lehrer einer Schule generell aufsichtspflichtig gegenüber allen Schülern. Der Schulleiter ist dafür verantwortlich, die Aufsicht zu organisieren – etwa in den Pausen oder bei Veranstaltungen.

Aufsichtspflicht: Wann und wo?

Zeitlich ist die Aufsichtspflicht beschränkt: im Schulalltag auf die Zeit des Unterrichts einschließlich der Pausen. Außerdem muss die Lehrkraft die Schüler eine angemessene Zeit vor und nach Unterrichtsende beaufsichtigen. Auch bei anderen schulischen Veranstaltungen gilt die Aufsichtspflicht. Dazu zählen Klassenfahrten oder Schulwanderungen, auch wenn die Teilnahme daran den Schülern freigestellt ist.

Räumlich ist die Aufsichtspflicht auf die schulischen Anlagen oder den jeweiligen Veranstaltungsort beschränkt. Aus diesem Grund besteht keine Aufsichtspflicht für den individuellen Schulweg. Die Aufsichtspflicht greift auch nicht, wenn sich ein Schüler unerlaubt entfernt oder den Unterricht schwänzt.

Aufsicht immer und überall? Nicht unbedingt

Die Lehrer müssen ihre Aufsichtspflicht aktiv, präventiv und kontinuierlich wahrnehmen. Das bedeutet: Sie dürfen sich nicht auf bloße Warnungen beschränken, sondern müssen umsichtig und vorausschauend handeln. Trotzdem sind auch Lehrer natürlich nur Menschen – auch für sie dürfte es sehr schwierig sein, jeden Schüler permanent im Auge zu behalten. Wirft ein Schüler im Sportunterricht etwa mit einem Stein und beschädigt ein geparktes Auto, so wird das nicht als Verletzung der Aufsichtspflicht gewertet. Sowohl eine flächendeckende Beobachtung des Schulgeländes als auch eine ununterbrochene Aufsicht aller Schüler sei nicht zumutbar, so urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt vor einiger Zeit.

Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden der Kinder

Personenschäden der Schüler sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgedeckt. Diese umfasst alle Personenschäden und deren Folgen. Bei fahrlässiger und grober Verletzung der Aufsichtspflicht kann ein Lehrer auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Tipp: Wenn Ihre Kinder Schäden bei anderen verursachen, sind sie privat über eine Familienhaftpflicht abgesichert. Diese greift dann, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist der Nachwuchs unter sieben Jahren und haben die Eltern ihre Pflichten nicht verletzt, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.

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