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Online-Ausleihe: Auch für Bestseller gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Es ist Abend, Sie sitzen ganz entspannt auf dem Sofa, um einige Seiten in Ihrem neuen Krimi zu lesen. Viele nutzen dabei inzwischen einen E-Book-Reader – weil die Leselampe inklusive ist, die Buchstaben sich so schön vergrößern lassen oder aber ein Titel einfach mal einige Seiten Probe gelesen werden kann. Und online ausleihen klappt mit dem E-Book-Reader auch ganz einfach. Der Text ist derselbe wie im „haptischen“ Buch, der Täter auch, nur der Umsatzsteuersatz nicht, … seltsam, oder?

Online-Ausleihe steuerlich nicht begünstigt

E-Books und gedruckte Bücher werden umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt – zumindest dann nicht, wenn es ums Ausleihen der Bücher geht. Denn Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste einen Streitfall entscheiden, der sich um die so genannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books) drehte.

Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

Das Urteil: Digitale Sprachwerke sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies so: Zwar sei auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprachwerke seien aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folge aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Und der Steuersatz für gekaufte E-Books ?

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Zwar hatte die Regierungskoalition zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung von 7 Prozent auch auf „E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien“ auszuweiten. Allerdings  muss dazu das europäische Mehrwertsteuerrecht geändert werden. Darauf müssen E-Book-Käufer allerdings noch warten.

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