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Säumige Kunden: Neues Gesetz schafft Abhilfe

Welcher Selbstständige kennt das nicht: Die Leistung ist erbracht – und trotzdem lässt sich der Kunde Zeit damit, die Rechnung zu bezahlen. Mangelnde Liquidität und fehlende Rücklagen bringen dann vor allem kleinere Unternehmen häufig in finanzielle Schieflage.

Seit Ende Juli sollen Unternehmen nun besser gegen säumige Schuldner vorgehen können. Kernpunkte des neuen Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind

  • beschränkte Zahlungsfristen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber,
  • begrenzte Überprüfungs- und Abnahmefristen,
  • ein höherer Verzugszinssatz sowie
  • eine Verzugsschadenspauschale.

Das neue Gesetz behandelt ausschließlich Forderungen von Unternehmern gegen andere Unternehmer oder öffentliche Auftraggeber. Für Geschäfte mit Verbrauchern gelten nach wie vor die bisherigen Regeln.

Längere Fälligkeitsfristen sollen die Ausnahme werden

Mit dem Gesetz werden Höchstgrenzen für die Fälligkeit von Rechnungen eingezogen. Rechnungen sind im Prinzip sofort fällig; ist der Schuldner ein Unternehmen, darf die Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden. Längere Fälligkeiten sind nur noch dann wirksam, wenn sie zum einen ausdrücklich vereinbart und zum anderen „im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“ sind. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten künftig noch strengere Maßstäbe: Hier müssen längere Fristen bereits ab einer Grenze von 30 Tagen ausdrücklich vereinbart werden. Eine Fälligkeit von mehr als 60 Tagen ist bei öffentlichen Auftraggebern in jedem Fall unwirksam.

AGB-Klauseln mit unangemessen langen Abnahmefristen unwirksam

Auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen werden strikte Vorgaben gemacht: Demnach sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen unangemessen lang – und im Zweifel unwirksam. Ähnliches gilt für Abnahmefristen: Behält sich jemand in AGB vor, eine Rechnung erst nach „unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme“ zu bezahlen, so ist dies ebenfalls unangemessen lang. Das Gesetz spricht hier von einem Zeitraum von mehr als 15 Tagen.

Verzugsschadenpauschale für potenzielle Mahnkosten

Da durch säumige Kundschaft immer auch zusätzliche Kosten entstehen, erhöht das Gesetz den Verzugszinssatz  auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Komplett neu ist die Pauschale für den Verzugsschaden in Höhe von 40 Euro. Mit diesem Betrag sollen die Kosten für das interne Mahnwesen, mögliche Rechtsberatung oder andere Ausgaben gedeckt werden. Sie dürfen diesen Betrag im Verzugsfall sofort berechnen – es kommt nicht darauf an, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind oder nicht. Sollten nachweislich höhere Ausgaben angefallen sein, können auch diese geltend gemacht werden. Ein gutes Tool, um im Verzugsfall die Zinsen auszurechnen, finden Sie hier: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

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