Elektronisch ein Muss: das Anlageverzeichnis

Die Finanzverwaltung setzt schon seit längerem auf elektronische Kommunikation. Vor allem bei Selbstständigen sind Ausnahmen nur in besonderen Härtefällen erlaubt – und diese sind angesichts der Normalität von PC und Internet kaum noch vorstellbar. Unternehmer müssen viele Formulare elektronisch übermitteln, etwa die Umsatzsteuervoranmeldung den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Zusammenfassende Meldung oder die Anlage EÜR für die Gewinnermittlung. Für die Veranlagung 2017 gilt außerdem, dass alle Einnahmen-Überschuss-Rechner zwingend den Vordruck EÜR der Finanzverwaltung verwenden müssen. Außerdem seither Pflichtprogramm: die Anlage AVEÜR. Das hat die Finanzverwaltung Hamburg klargestellt. Anlageverzeichnis nur noch nach Vordruck Die Anlage AVEÜR ist das Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung. Bislang war es alternativ möglich, die Wirtschaftsgüter des Unternehmens in einem formlosen individuellen Verzeichnis zusammenzustellen. Das geht nun nicht mehr. Die Anlage AVEÜR müssen Selbstständige gemeinsam mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Im Anlageverzeichnis werden sämtliche Wirtschaftsgüter des Unternehmens, geordnet nach Grund und Immobilien, immateriellen Wirtschaftsgütern sowie beweglichen Wirtschaftsgütern aufgeführt. Außerdem müssen Selbstständige hier den Tag der Anschaffung, die Kosten, den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende, Abschreibungen sowie gegebenenfalls den Abgangswert bei Verkauf oder …

Digitale Steuererklärung 2016: Abgabefrist rückt näher

Steuern – alles digital: So lautet die Marschrichtung der Finanzverwaltung. Daher haben verschiedene Bundesländer die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2016 verlängert, wenn sich die Steuerzahler dafür im Internet registrieren. Neben Bayern gilt unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg die längere Abgabefrist. Aber auch dieser Termin läuft am 31. Juli ab. Wer das nicht schafft, sollte jetzt eine Fristverlängerung beantragen. Finanzverwaltungen schaffen Anreiz zur Digitalisierung Ab diesem Jahr erhalten Steuerpflichtige in Bayern und anderen Bundesländern für die Abgabe ihrer elektronischen Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit. Bereits 60 Prozent der Einkommensteuererklärungen gingen vergangenes Jahr auf elektronischem Weg ein. Um diese Entwicklung noch mehr voranzutreiben, haben sich die Finanzministerien verschiedener Länder dazu entschlossen, den Nutzern der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) mehr Zeit für die Abgabe einzuräumen. Steuerzahlern, die diesen Weg der Steuererklärung wählen, wird die Frist um zwei Monate verlängert. Somit ist der Stichtag für das Jahr 2016 der 31. Juli 2017. Vorteile gibt es für beide Seiten: Steuerpflichtige nutzen einen papierlosen Zugang zu ihrem Finanzamt und die Mitarbeiter der Finanzverwaltung können die elektronischen Steuererklärungen schneller bearbeiten …

Total digital: Steuererklärung rein elektronisch erledigen

Bei Ihrer nächsten Steuererklärung können Sie definitiv sparen. Und zwar auf jeden Fall das Porto, denn Sie dürfen Ihre Steuererklärung ab dem 1. Januar 2017 komplett elektronisch einreichen – ganz ohne Zettelwirtschaft und Abgabe von Quittungen. Doch Achtung: Ihre Belege – ob im Schuhkarton oder säuberlich im Ordner abgeheftet – müssen Sie trotzdem aufbewahren! Das Blatt wendet sich In Zukunft müssen Steuerzahler bei einer elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt keine Belege mehr vorlegen. Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der das Besteuerungsverfahren vereinfachen soll. Nach dem Bundestag gab nun auch der Bundesrat grünes Licht, das Besteuerungsverfahren in Deutschland insgesamt zu modernisieren. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Da die Technik in der Finanzverwaltung etwas mehr Vorlauf braucht, rechnet das Bundesfinanzministerium mit einer Umsetzung bis zum Jahr 2022. Praktisch ganz elektronisch Die Papierkommunikation zwischen Ihnen und dem Finanzamt wird demnach bald der Vergangenheit angehören, und zwar in beide Richtungen. Künftig müssen Sie Papierbelege, zum Beispiel Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren. Die Kommunikation soll aber auch in die andere Richtung elektronisch …

Online-Ausleihe: Auch für Bestseller gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Es ist Abend, Sie sitzen ganz entspannt auf dem Sofa, um einige Seiten in Ihrem neuen Krimi zu lesen. Viele nutzen dabei inzwischen einen E-Book-Reader – weil die Leselampe inklusive ist, die Buchstaben sich so schön vergrößern lassen oder aber ein Titel einfach mal einige Seiten Probe gelesen werden kann. Und online ausleihen klappt mit dem E-Book-Reader auch ganz einfach. Der Text ist derselbe wie im „haptischen“ Buch, der Täter auch, nur der Umsatzsteuersatz nicht, … seltsam, oder? Online-Ausleihe steuerlich nicht begünstigt E-Books und gedruckte Bücher werden umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt – zumindest dann nicht, wenn es ums Ausleihen der Bücher geht. Denn Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste einen Streitfall entscheiden, der sich um die so genannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books) drehte. Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die …