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Achtung Künstlersozialabgabe: Neues Prüfraster ab 2015

Publizisten und kreativ tätige Freiberufler genießen in Deutschland einen besonderen Status in der Sozialversicherung: Wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, sind sie sowohl gesetzlich rentenversichert als auch krankenversichert. Dafür müssen sie – ähnlich wie Arbeitnehmer – den anteiligen Beitrag an die Künstlersozialkasse zahlen.

Künstlersozialabgabe: Zahlen Sie schon?

Den Rest teilen sich der Bund – per Zuschuss – und die Auftraggeber von Künstlern und Publizisten. Was wiederum bedeutet, dass Sie als Unternehmen verpflichtet sein können, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie regelmäßig Leistungen von Künstlern und Publizisten beziehen. Darüber hinaus gehören sämtliche Betriebe, die durch spezielles Know-how oder ihre Organisation den Absatz künstlerischer Leistungen fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Dazu zählen beispielsweise Verlage, Galerien oder Werbeagenturen.

Beitrag bleibt 2015 stabil

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beläuft sich derzeit auf 5,2 Prozent. Dieser Satz soll auch 2015 nicht erhöht werden. Bemessungsgrundlage sind alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden – also zum Beispiel Honorare für Texter oder Grafiker. Gerade mittelständische Unternehmen machen sich manchmal nicht allzuviele Gedanken über die Künstlersozialabgabe. Das soll sich nun ändern.

Unternehmen sollen verstärkt geprüft werden

Denn ab 2015 werden neue Prüfraster gebildet . Das sieht das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vor, das der Bundestag im Juli verabschiedet hat. Ab dem kommenden Jahr werden alle Verwerter sowie Unternehmen mit mindestens 20 Angestellten regelmäßig geprüft. Sie müssen mindestens alle vier Jahre damit rechnen, auf mögliche Melde- und Zahlungspflichten durchleuchtet zu werden. Firmen mit weniger Beschäftigten kommen in ein so genanntes Prüfkontingent. Im Schnitt müssen diese Unternehmen alle zehn Jahre mit einer Künstlersozialabgabe-Prüfung rechnen.

Neue Geringfügigkeitsgrenze spart Abgaben

Allerdings bringt das neue Gesetz auch Vorteile mit sich: Wenn Sie nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen – etwa um für das eigene Unternehmen Werbung zu machen -, fallen Sie künftig unter die Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt bei 450 Euro. Wenn Ihre Aufträge an kreative Dienstleister in einem Kalenderjahr diese Summe nicht übersteigen, müssen Sie künftig keine Künstlersozialabgabe mehr zahlen.

 

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