Bier, Brötchen und Beleg

Die Sache mit dem Bewirtungsbeleg!

Der Müller war dabei, die Inge und die Truppe aus Hamburg … oder? Wer sich im Nachhinein Gedanken machen muss, wer der Einladung zum Geschäftsessen gefolgt ist und um welches Thema es ging, hat häufig schlechte Karten. War es ein Briefing, die Projektplanung oder schon der Geschäftsabschluss?

Gartenfest und Herrenabend: im Sinne der Steuer abzugsfähig

Was genau bei einer Gartenparty oder einem Herrenabend überflüssig ist oder für unangemessene Unterhaltung sorgt, darüber gehen die Meinungen landläufig wohl auseinander. Nicht so beim Bundesfinanzhof, denn dort entschied man in oberster Instanz im Sinne der Herren. Betriebsausgaben für Unterhaltung sind abzugsfähig Das geschäftliche Gartenfest bringt Sie nicht nur mit Ihren Kunden näher zusammen: Wenn Sie mit derartigen Amüsement für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden sorgen, so fallen Ihre Betriebsausgaben nicht unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Eventcharakter bedeutet Abzugsverbot Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mehrere Jahre lang sogenannte Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet. Rund 350 Gäste waren zu den Festivitäten geladen, wurden unterhalten und bewirtet. Das Ganze ließ sich die Kanzlei etwas kosten: Mehr als 20.000 Euro gaben die Rechtsanwälte pro Veranstaltung aus. Das Finanzgericht war bei den Herrenabenden noch von einem Event ausgegangen: Es habe sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis gehandelt, die Gäste durften sich nach Auffassung der Finanzrichter durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen. Die steuerliche Konsequenz: ein Abzugsverbot für …