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Bier, Brötchen und Beleg

Die Sache mit dem Bewirtungsbeleg!

Der Müller war dabei, die Inge und die Truppe aus Hamburg … oder? Wer sich im Nachhinein Gedanken machen muss, wer der Einladung zum Geschäftsessen gefolgt ist und um welches Thema es ging, hat häufig schlechte Karten. War es ein Briefing, die Projektplanung oder schon der Geschäftsabschluss? Vor allem, wenn Sie häufig Geschäftsessen veranstalten, ist der zeitnahe Eintrag auf dem Bewirtungsbeleg viel wert, um unnötige Scherereien zu vermeiden.

Bewirtung nachvollziehbar nachweisen

Das gilt zumindest für den Abzug als Betriebsausgabe. Wer es mit den einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen nicht ganz so genau nimmt, hat in puncto Umsatzsteuer allerdings nochmal Glück gehabt. Das entschied  vor kurzem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Denn diese Nachlässigkeit führt nicht gleichzeitig zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

In einem aktuellen Urteil erklärt das Finanzgericht vielmehr, dass es darauf ankommt, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen als angemessen zu beurteilen sind.

Angaben vollständig nachgeholt

Ein selbstständiger Unternehmensberater  hatte für 2013 Vorsteuern in Höhe von 641 Euro angesetzt – für Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug weiter ab.

Bewirtung angemessen und nachvollziehbar

Das Gericht sah das anders. Demnach handelte es sich nicht um ein Privatessen des Klägers. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater bringe es mit sich, geschäftliche Angelegenheiten bei Geschäftsessen zu besprechen.

Auch wenn der Kläger erst im Einspruchsverfahren die Formerfordernisse nachholte – übrigens vier Jahre später – , schließt dies nach Auffassung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus. Der Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen führt also nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Trotz des praxisfreundlichen Urteils sollten Sie stets darauf achten, dass Sie die erforderlichen Angaben im Bewirtungsbeleg zeitnah und umfassend machen. Nur um sicher zu gehen.

Tipp: Diese Angaben müssen Sie auf Ihrem Bewirtungsbeleg erfassen: Ort, Datum, die Teilnehmer, sprich die Bewirteten inklusive der eigenen Person, Speisen und Getränke, den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen.

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