Marco Verch

Durchschnittssätze: pauschal war gestern

Möglichst viel pauschal, möglichst wenig bürokratisch – der (steuerliche) Traum aller Freiberuflerinnen und Freiberufler. Seit Jahresbeginn 2023 ist das deutsche Steuerrecht um eine Pauschale ärmer geworden: Die so genannte Durchschnittssatzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht ist Geschichte. Bis 31. Dezember 2022 war es knapp 60 Berufsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ihre Vorsteuer nach festgelegten Prozentsätzen zu ermitteln. Sie konnten also als Vorsteuer einen bestimmten Prozentsatz ihres Umsatzes abziehen. Der Vorteil: die einzelnen Rechnungsbeträge mussten nicht nachgewiesen werden. Allerdings war die Pauschale dann wohl doch entweder zu wenig bekannt oder zu wenig vorteilhaft. Sie wurde nur von rund 11.000 Unternehmern deutschlandweit genutzt. Aus diesem Grund entschloss sich der Gesetzgeber, die Regelung zu streichen. Alle, die die Pauschale genutzt haben, müssen also seit Jahresbeginn ihre abzugsfähige Vorsteuer wieder einzeln nachweisen. Ausnahme: die Land- und Forstwirte. Ihnen bleibt die Pauschale erhalten. Mehr zu diesen und anderen Neuerungen im Steuerrecht könnt ihr in der vierten Auflage meines Ratgebers „Freiberufler: Fit Fürs Finanzamt“ nachlesen. Das Buch erscheint im Herbst 2023.

Geschenkt ist noch zu teuer

Etwas spenden und dafür noch Steuern zahlen … so paradox das klingt, genau so stellte sich die Situation für die Einzelhändler der Bekleidungsbranche lange Zeit dar und ist sie immer noch für die Modehersteller. Denn wer großzügig an Flüchtlingsunterkünfte, Frauenhäuser oder sonstige caritative Einrichtungen Waren spendete, musste darauf Umsatzsteuer zahlen. Die Corona-Krise hat das Blatt teilweise gewendet.

Zimmer frei bei Müllers!

Inzwischen ist es mehr als üblich: Privatleute vermieten Zimmer oder direkt die gesamte Wohnung über Internetportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com an Touristen und Geschäftsreisende. Das Geschäftsmodell boomt. Doch: Wer seine Einnahmen nicht versteuert, muss mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko und unangenehmen Strafen rechnen. Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte? Wer Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn der Wohnungsvermieter neben der eigentlichen Vermietung noch gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbringt – oder die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert, die mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben vergleichbar ist, zum Beispiel Hotels. Für die Gewerblichkeit spricht etwa, wenn der Vermieter einen Rezeptionsbetrieb mit umfassender Erreichbarkeit einrichtet und die Räume ohne vorherige Anmeldung rund um die Uhr bezogen werden können. Von Vermietungseinkünften geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Räume lediglich mit einer gewissen Vorlaufzeit angemietet werden können. Konsequenzen für die Gewerbesteuer Wenn Sie sich mit ihrer Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegen, haben Sie mit der Gewerbesteuer nichts am Hut. Sind Sie als Vermieter dagegen gewerblich …

Steuer – aber pünktlich, bitte!

Wer kennt das nicht: Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuer-Voranmeldung naht und Sie kommen einfach nicht dazu, sich zu kümmern. Und gehen davon aus, dass das Finanzamt das schon verstehen wird. Wenn Sie allerdings nicht pünktlich zahlen, verlangt die Finanzverwaltung Säumniszuschläge. Und wer Voranmeldungen oder Erklärungen zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Auch wenn Sie sich nur höchst ungern mit Ihrer Steuer befassen: Das Finanzamt ist sehr streng, was die Abgabe von Voranmeldungen, Steuererklärungen sowie die Zahlung Ihrer Steuerschulden angeht. Wenn Sie beispielsweise umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie Ihre Voranmeldung entweder monatlich oder vierteljährlich abgeben – oder Sie sind auf eine Jahreserklärung beschränkt. In welche Kategorie Sie fallen, bestimmt die Höhe der Umsatzsteuer, die Sie im Vorjahr dem Finanzamt überweisen mussten. Haben Sie mehr als 7.500 Umsatzsteuer gezahlt, müssen Sie im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Lagen Ihre Zahlungen zwischen 1.000 und 7.500 Euro, sind Sie zu vierteljährlichen Voranmeldungen verpflichtet. Wenn Ihre Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro lag, reicht die Umsatzsteuerjahreserklärung. In den ersten beiden Jahren der Selbstständigkeit müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ebenfalls monatlich eine Voranmeldung beim …

Wohin die Reise geht – aus steuerlicher Sicht

Von Ost nach West, von Süd nach Nord – waren Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers oder als Selbstständiger zu Kunden oder Lieferanten unterwegs, ist die Arbeit nach Abschluss der Reise nicht getan. Übernachtungsrechnungen, Taxiquittungen, Belege für die Einladung zum Abendessen – und wo war noch gleich das Parkticket vom Flughafen? All diese Belege müssen zusammengesammelt werden. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, was Sie genau in Ihre Endabrechnung fürs Finanzamt übernehmen können. Reisekostenabrechnungen, ob vom Arbeitnehmer oder vom Unternehmer, müssen sorgfältig geprüft und exakt gebucht werden. Zu den Vorarbeiten zum Jahresabschluss zählt das Kontrollieren der Pflichtangaben und des vorgenommenen Vorsteuerabzugs. Reisekostenabstimmung – alles, was zählt Reisekosten sind alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Reise veranlasst sind. Zu den Reisekosten gehören vor allem Fahrtkosten Diese können auch für Heimfahrten zwischendurch geltend gemacht werden. Mehraufwendungen für Verpflegung Steuerlich werden diese mit Pauschbeträgen angesetzt. Übernachtungskosten Ausgaben für ein Hotel oder eine Pension sind sowohl während der Reise als auch am Reiseziel abzugsfähig. Reisenebenkosten Dazu gehören alle anderen Ausgaben, die unmittelbar durch die Reise veranlasst sind. Zu den …

2×3 macht 4? Rechnungskorrektur leicht gemacht!

Job erledigt, Rechnung gestellt. Fertig. Wenn es doch so einfach wäre. Das korrekte Schreiben einer Rechnung hat seine Tücken und ist doch unerlässlich für die Bezahlung Ihres Honorars. Und natürlich auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Eingangsrechnungen. Bei einer Rechnung müssen viele Pflichtangaben enthalten sein. Diese sind Voraussetzung dafür, dass Sie bei Ihrer Umsatzsteuererklärung den Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Eine aktuelle Entscheidung in Sachen Rechnungsstellung ist aus Sicht der Unternehmer erfreulich. Denn der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt in seinem Urteil vom 15. September 2016 die Möglichkeit, Rechnungen rückwirkend zu berichtigen. Die deutsche Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verboten sei. Daran können die Finanzämter nun nicht mehr festhalten. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht besteht ein Vorsteuererstattungsanspruch frühestens in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Der Steuerpflichtige musste demzufolge die geltend gemachte Vorsteuer zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Bei Vorlage der korrigierten Rechnungen erstattete das Finanzamt zwar die Vorsteuer. Die Zinszahlung stellte jedoch eine Belastung für den Steuerpflichtigen dar. Zinszahlungen aufgrund formaler Rechnungsmängel dürften nun weitestgehend der Vergangenheit angehören. Pflichtangaben auf der Rechnung sind Pflicht! …

Online-Ausleihe: Auch für Bestseller gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Es ist Abend, Sie sitzen ganz entspannt auf dem Sofa, um einige Seiten in Ihrem neuen Krimi zu lesen. Viele nutzen dabei inzwischen einen E-Book-Reader – weil die Leselampe inklusive ist, die Buchstaben sich so schön vergrößern lassen oder aber ein Titel einfach mal einige Seiten Probe gelesen werden kann. Und online ausleihen klappt mit dem E-Book-Reader auch ganz einfach. Der Text ist derselbe wie im „haptischen“ Buch, der Täter auch, nur der Umsatzsteuersatz nicht, … seltsam, oder? Online-Ausleihe steuerlich nicht begünstigt E-Books und gedruckte Bücher werden umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt – zumindest dann nicht, wenn es ums Ausleihen der Bücher geht. Denn Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste einen Streitfall entscheiden, der sich um die so genannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books) drehte. Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die …

Jeckes Urteil aus Köln: Karneval feiern steuerlich begünstigt!

Für viele beginnt sie mit dem kommenden Donnerstag – die schönste Zeit des ganzen Jahres, der Fastelovend, wie ihn der Kölner liebevoll nennt. Und so ganz kurz vor Alaaf und Helau wird aus ebendieser Stadt ein Urteil bekannt, das den jecken Wirt freuen wird: Fastnachtsvereine können für Musik- und Tanzveranstaltungen an Karneval unter Umständen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen. Brauchtum zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln, auf das die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hinweist (10 K 3553/13). Die Richter stellten klar: Wenn auf einer Veranstaltung kostümierte Jecke, Karnevalsmusik und ausgelassenes Feiern angesagt sei, gehöre dies zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition – und damit zum traditionellen Brauchtum im Sinne der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber habe den Karneval bewusst für förderungswürdig befunden. Die Folge: Steuervorteile zumindest für die Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Karneval ohne Körperschaftsteuer Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der jährlich eine große Kostümparty veranstaltet – die so genannte „Nacht der Nächte“. Büttenredner, Gardetänze und natürlich der Aufzug des Dreigestirns – alles inklusive. Das …

Steuerrecht 2016: Erleichterungen für Selbstständige

„Alles muss man selber machen!“ So empfindet mancher Selbstständige seinen Berufsalltag. Zwischen Akquise, Projektarbeit, Rechnungen schreiben drängt sich das ungeliebte Thema Steuern. Aber manchmal bringt der Jahreswechsel Erleichterungen mit sich. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht 2016 für Selbstständige und Freiberufler. Einfacher wird´s bei der Buchführungspflicht Ob Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, macht in der Praxis einen enormen Zeit- und Kostenunterschied. Daher ist es gut zu wissen, dass die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben worden sind. Dadurch werden deutlich mehr kleine Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit. Für Umsätze pro Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro). Blickt man auf den Gewinn, gilt für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr ein Schwellenwert von als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro). Die höheren Schwellenwerte gelten erstmals für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig so mancher Betrieb, der bislang buchführungspflichtig war, auf die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung umstellen kann. Die Finanzämter sind angehalten, keine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu versenden, …