Ist fortlaufend = lückenlos?

Wer ist nicht schon einmal von seinem Steuerberater ermahnt worden, dass die eigenen Rechnungen ein fortlaufendes System haben müssen, Rechnungsnummern nur einmal vergeben werden dürfen. So weit – so richtig. Nur steht nirgends geschrieben, dass das verwendete System lückenlos sein muss! Sie haben ein Recht auf Lücke! Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass es bei Rechnungsnummern vor allem darum geht, dass es keine Doppler geben darf. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind,  lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Finanzamt darf nicht immer schätzen Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht allein deswegen einen Sicherheitszuschlag zum Gewinn hinzuschätzen. Dafür müssen noch andere Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen vorliegen – etwa fehlende Rechnungen, ungeklärte Posten auf dem Girokonto oder unvollständige Buchungsunterlagen. Der Kläger, ein Veranstaltungsunternehmen, hatte in seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit …

Von wegen klein klein – Große Entlastung bei Kleinbetragsrechnungen

Sie sind Freiberufler oder selbständig und gefühlt viele Stunden am Tag mit Organisation, Finanzamt, Rechnungen ec. beschäftigt. Die Zeit rinnt durch die Finger und Geld bleibt nicht hängen. Bürokratieentlastung auch bei Kleinbetragsrechnungen ist das Stichwort und längst überfällig. Der Bundestag hat das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ verabschiedet. Bereits im Juli 2015 wurde ein Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Jetzt soll diesem Gesetz der „Bürokratieabbau 2.0“ folgen. Folgendes ändert sich für Sie in der Praxis: • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine • Anhebung der Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro • Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge • Aufzeichnungspflichten für GWG künftig erst ab 250 Euro statt wie bislang ab 150 Euro • Höherer Grenzwert von 72 Euro Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung sowie • Anhebung des umsatzsteuerlichen Schwellenwerts für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro Vor allem der letztgenannte Punkt dürfte für viele Selbstständige von großer Relevanz sein kann. Denn damit gelten die Erleichterungen bei den Pflichtangaben auf Rechnungen künftig bis zu Beträgen von 250 Euro. Eine …

2×3 macht 4? Rechnungskorrektur leicht gemacht!

Job erledigt, Rechnung gestellt. Fertig. Wenn es doch so einfach wäre. Das korrekte Schreiben einer Rechnung hat seine Tücken und ist doch unerlässlich für die Bezahlung Ihres Honorars. Und natürlich auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Eingangsrechnungen. Bei einer Rechnung müssen viele Pflichtangaben enthalten sein. Diese sind Voraussetzung dafür, dass Sie bei Ihrer Umsatzsteuererklärung den Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Eine aktuelle Entscheidung in Sachen Rechnungsstellung ist aus Sicht der Unternehmer erfreulich. Denn der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt in seinem Urteil vom 15. September 2016 die Möglichkeit, Rechnungen rückwirkend zu berichtigen. Die deutsche Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verboten sei. Daran können die Finanzämter nun nicht mehr festhalten. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht besteht ein Vorsteuererstattungsanspruch frühestens in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Der Steuerpflichtige musste demzufolge die geltend gemachte Vorsteuer zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Bei Vorlage der korrigierten Rechnungen erstattete das Finanzamt zwar die Vorsteuer. Die Zinszahlung stellte jedoch eine Belastung für den Steuerpflichtigen dar. Zinszahlungen aufgrund formaler Rechnungsmängel dürften nun weitestgehend der Vergangenheit angehören. Pflichtangaben auf der Rechnung sind Pflicht! …

Säumige Kunden: Neues Gesetz schafft Abhilfe

Welcher Selbstständige kennt das nicht: Die Leistung ist erbracht – und trotzdem lässt sich der Kunde Zeit damit, die Rechnung zu bezahlen. Mangelnde Liquidität und fehlende Rücklagen bringen dann vor allem kleinere Unternehmen häufig in finanzielle Schieflage. Seit Ende Juli sollen Unternehmen nun besser gegen säumige Schuldner vorgehen können. Am 29. Juli 2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten.