Ist fortlaufend = lückenlos?

Wer ist nicht schon einmal von seinem Steuerberater ermahnt worden, dass die eigenen Rechnungen ein fortlaufendes System haben müssen, Rechnungsnummern nur einmal vergeben werden dürfen. So weit – so richtig. Nur steht nirgends geschrieben, dass das verwendete System lückenlos sein muss! Sie haben ein Recht auf Lücke! Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass es bei Rechnungsnummern vor allem darum geht, dass es keine Doppler geben darf. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind,  lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Finanzamt darf nicht immer schätzen Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht allein deswegen einen Sicherheitszuschlag zum Gewinn hinzuschätzen. Dafür müssen noch andere Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen vorliegen – etwa fehlende Rechnungen, ungeklärte Posten auf dem Girokonto oder unvollständige Buchungsunterlagen. Der Kläger, ein Veranstaltungsunternehmen, hatte in seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit …

Küche ist mehr als die Summe der Teile – auch steuerlich betrachtet!

Die Küche ist häufig der Mittelpunkt eines Hauses oder einer Wohnung. Das weiß jeder, der daheim schon mal eine Party gegeben und gemerkt hat, dass sich alles in diesem gemütlichen Bereich versammelt. Dass die Küche nur als Ganzes wirklich Sinn ergibt, das wussten Küchenkäufer wahrscheinlich schon immer. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass das Ganze eben mehr als die Summe der Einzelteile ist und brachte damit einen Kläger wahrlich in Teufels Küche … Nur erhalten – oder doch erneuern? Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren Mietobjekten, die ihm gehörten, entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar sind. Das Finanzamt ließ jedoch lediglich zu, dass der Immobilienbesitzer die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, sofort und im gleichen Jahr absetzen konnte. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das zuständige Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet …