Das Finanzamt packt mit an!

Dreimal umgezogen – einmal abgebrannt. So schlimm muss ein berufsbedingter Wohnungswechsel nicht sein, denn der Fiskus beteiligt sich noch mehr als bisher an Ihren Umzugskosten. Stadt – Land – Job! Wer einen neuen Job in einer fremden Stadt antritt, kann die Ausgaben für den Umzug von der Steuer absetzen. Doch um die Umzugskosten beim Finanzamt geltend zu machen, muss es nicht immer eine neue Stelle sein. Ihr Umzug ist auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sich von der neuen Wohnung aus die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt – oder aber, wenn damit eine doppelte Haushaltsführung beendet wird. Immer dann, wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, können Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Dazu zählen etwa Transportkosten Reisekosten doppelte Mietzahlungen Maklergebühren oder Beschaffungskosten für Herd und Öfen Das Teuerste an einem Umzug ist im Regelfall der Transport von Möbel und Co. Steuerlich abzugsfähig sind die Transportkosten in voller Höhe, und zwar nicht nur für die komplette Wohnungseinrichtung, sondern auch für Fahrräder und Haustiere. Übernimmt eine Spedition den Transport, können darüber hinaus die …

Zimmer frei bei Müllers!

Inzwischen ist es mehr als üblich: Privatleute vermieten Zimmer oder direkt die gesamte Wohnung über Internetportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com an Touristen und Geschäftsreisende. Das Geschäftsmodell boomt. Doch: Wer seine Einnahmen nicht versteuert, muss mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko und unangenehmen Strafen rechnen. Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte? Wer Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn der Wohnungsvermieter neben der eigentlichen Vermietung noch gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbringt – oder die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert, die mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben vergleichbar ist, zum Beispiel Hotels. Für die Gewerblichkeit spricht etwa, wenn der Vermieter einen Rezeptionsbetrieb mit umfassender Erreichbarkeit einrichtet und die Räume ohne vorherige Anmeldung rund um die Uhr bezogen werden können. Von Vermietungseinkünften geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Räume lediglich mit einer gewissen Vorlaufzeit angemietet werden können. Konsequenzen für die Gewerbesteuer Wenn Sie sich mit ihrer Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegen, haben Sie mit der Gewerbesteuer nichts am Hut. Sind Sie als Vermieter dagegen gewerblich …

Ich wär` so gerne Millionär …

… dann wär mein Konto niemals leer! Wie den „Prinzen“ geht es vielen Menschen in Deutschland – wer sehnt sich nicht nach einem Leben ohne Geldsorgen. Und tatsächlich werden es laut der aktuellen Steuerstatistik immer mehr. Millionenschwer! 19.000 haben mehr als 1 Million Das Statistische Bundesamt hat ausgerechnet, dass im Jahr 2014 in Deutschland 19.000 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige über Einkünfte von mindestens einer Million Euro verfügten. Das waren knapp 1.600 Steuerpflichtige mehr als im Jahr zuvor. Das Durchschnittseinkommen dieser Gruppe lag bei 2,7 Millionen Euro. 13 Milliarden Euro mehr für den Fiskus Insgesamt erzielten die 40,2 Millionen Steuerpflichtigen in Deutschland 2014 Einkünfte in Höhe von 1,5 Billionen Euro – auch das eine Steigerung im Vergleich mit dem Vorjahr. Für die Staatskasse ergab sich damit ein Plus bei den Steuern: Lohn- und Einkommensteuer summierten sich 2014 auf 260 Milliarden Euro, eine Steigerung um 13 Milliarden Euro. Wer die „Reichensteuer“ zahlt In Deutschland wird ein linear-progressiver Steuersatz angewendet. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Denn die prozentuale Steuerbelastung wird umso größer, je höher das Einkommen ausfällt. …

Ein dicker Hund! Hundeausbildung ist keine freiberufliche Tätigkeit

Ausbildung ist Ausbildung – so sollte man meinen. Doch der Bundesfinanzhof macht einen Unterschied bei der Ausbildung von Menschen und der von Tieren. Die einen genießen die Vorteile des Freiberuflers, die anderen müssen ein Gewerbe anmelden mit allen finanziellen Pflichten. So führen auch die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschied, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Schule für Blindenführhunde gewerbesteuerpflichtig Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Nach der Prüfung verkaufte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel  anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, …

Gartenfest und Herrenabend: im Sinne der Steuer abzugsfähig

Was genau bei einer Gartenparty oder einem Herrenabend überflüssig ist oder für unangemessene Unterhaltung sorgt, darüber gehen die Meinungen landläufig wohl auseinander. Nicht so beim Bundesfinanzhof, denn dort entschied man in oberster Instanz im Sinne der Herren. Betriebsausgaben für Unterhaltung sind abzugsfähig Das geschäftliche Gartenfest bringt Sie nicht nur mit Ihren Kunden näher zusammen: Wenn Sie mit derartigen Amüsement für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden sorgen, so fallen Ihre Betriebsausgaben nicht unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Eventcharakter bedeutet Abzugsverbot Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mehrere Jahre lang sogenannte Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet. Rund 350 Gäste waren zu den Festivitäten geladen, wurden unterhalten und bewirtet. Das Ganze ließ sich die Kanzlei etwas kosten: Mehr als 20.000 Euro gaben die Rechtsanwälte pro Veranstaltung aus. Das Finanzgericht war bei den Herrenabenden noch von einem Event ausgegangen: Es habe sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis gehandelt, die Gäste durften sich nach Auffassung der Finanzrichter durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen. Die steuerliche Konsequenz: ein Abzugsverbot für …

Besser ein Au-Pair? Schulverpflegung und Ferienbetreuung nicht steuerlich absetzbar

Ferien, Brückentage, Lehrerkonferenzen: Da wird es schon ziemlich knapp mit den Urlaubstagen berufstätiger Eltern. Die Betreuung und Verpflegung durch die Schule in der Ferienzeit aber kostet Geld. Geld, das nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Steuervorteil nur im Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen können zum echten Steuervorteil werden. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in Ihrer Steuererklärung bemerkbar! Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Im Klartext: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden. Haushaltsnahe Dienstleistung: Kochen, Gartenarbeiten, Betreuung Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenendhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch Pflege- …

Glatteis und Schnee: Räumdienst im Steuervorteil

Kaum jemand geht morgens gern vor die Tür, wenn es nachts gefroren hat und der Gehweg spiegelglatt ist. Schon gar nicht, um zu streuen oder gar Schnee wegzuräumen. Es ist also nur zu verständlich, wenn man für diese ungeliebten Tätigkeiten eine Firma beauftragt. Die Kosten dürfen Eigentümer und auch Mieter steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzen, wenn sie zum Räumen verpflichtet sind. Das gilt sogar dann, wenn jenseits der eigenen Grundstücksgrenze Schnee weggeschippt wird – also zum Beispiel an der Straßenfront. Haushaltsnah: Direkter Steuerabzug Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 macht’s möglich (Az. VI R 55/12). Beauftragen Sie also ein Unternehmen, für Sie Gehweg und Straße zu streuen oder vom Schnee zu räumen, profitieren Sie vom Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistung. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden. Dazu zählt auch der Winterdienst, wenn Sie die Schneeschaufel sonst selbst in die Hand …