Haushalten mit Unterstützung
Hilfe im Alltag, in Haus und Garten
Kinder oder die pflegebedürftigen Eltern betreuen, Rasen mähen, die Wohnung putzen, ein Zimmer renovieren …
Hilfe im Alltag, in Haus und Garten
Kinder oder die pflegebedürftigen Eltern betreuen, Rasen mähen, die Wohnung putzen, ein Zimmer renovieren …
Ferien, Brückentage, Lehrerkonferenzen: Da wird es schon ziemlich knapp mit den Urlaubstagen berufstätiger Eltern. Die Betreuung und Verpflegung durch die Schule in der Ferienzeit aber kostet Geld. Geld, das nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Steuervorteil nur im Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen können zum echten Steuervorteil werden. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in Ihrer Steuererklärung bemerkbar! Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Im Klartext: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden. Haushaltsnahe Dienstleistung: Kochen, Gartenarbeiten, Betreuung Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenendhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch Pflege- …
Oma und Opa passen auf die Enkel auf. So weit, so normal. Zumindest in den Familien, in denen die Großeltern fit genug sind, um der Betreuung des quirligen Nachwuchses gewachsen zu sein. Dass die Eltern den Großeltern Fahrtkosten erstatten, ist dann schon nicht mehr ganz so alltäglich. Aber wer das tut, kann diese Ausgaben nun beim Finanzamt geltend machen.
Familie und Berufliches zu vereinbaren, ist erfahrungsgemäß nicht leicht hierzulande. Ein bisschen leichter macht es nun das Finanzgericht Düsseldorf: Das Gericht entschied, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn aktuell keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.