Kaum jemand geht morgens gern vor die Tür, wenn es nachts gefroren hat und der Gehweg spiegelglatt ist. Schon gar nicht, um zu streuen oder gar Schnee wegzuräumen. Es ist also nur zu verständlich, wenn man für diese ungeliebten Tätigkeiten eine Firma beauftragt. Die Kosten dürfen Eigentümer und auch Mieter steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzen, wenn sie zum Räumen verpflichtet sind. Das gilt sogar dann, wenn jenseits der eigenen Grundstücksgrenze Schnee weggeschippt wird – also zum Beispiel an der Straßenfront. Haushaltsnah: Direkter Steuerabzug Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 macht’s möglich (Az. VI R 55/12). Beauftragen Sie also ein Unternehmen, für Sie Gehweg und Straße zu streuen oder vom Schnee zu räumen, profitieren Sie vom Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistung. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden. Dazu zählt auch der Winterdienst, wenn Sie die Schneeschaufel sonst selbst in die Hand …