Haus, Hund, Handwerk: Neuerungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Putzen, Gartenarbeit, Reparaturen oder den Hund Gassi führen: Für manchen sind dies ungeliebte Tätigkeiten, die man lieber an andere abgeben möchte. Wer im privaten Umfeld für haushaltsnahe Tätigkeiten jemand einstellt oder beauftragt, wird jetzt steuerlich noch mehr begünstigt. Grundstück gehört zum Haushalt Der Begriff „im Haushalt“ wird weiter gefasst. Künftig umfasst es auch Ihr angrenzendes Grundstück, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Sollten Sie für Ihre Arbeiten einen Minijobber beauftragen, müssen Sie ihn im Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale anmelden. Nur so kommen Sie in den Genuss der der Steuerermäßigung. Von Au Pair bis TÜV-Kosten Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können begünstigt sein. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig etwa die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Auch die haushaltsnahe Tätigkeit …

Besser ein Au-Pair? Schulverpflegung und Ferienbetreuung nicht steuerlich absetzbar

Ferien, Brückentage, Lehrerkonferenzen: Da wird es schon ziemlich knapp mit den Urlaubstagen berufstätiger Eltern. Die Betreuung und Verpflegung durch die Schule in der Ferienzeit aber kostet Geld. Geld, das nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Steuervorteil nur im Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen können zum echten Steuervorteil werden. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in Ihrer Steuererklärung bemerkbar! Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Im Klartext: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden. Haushaltsnahe Dienstleistung: Kochen, Gartenarbeiten, Betreuung Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenendhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch Pflege- …

Glatteis und Schnee: Räumdienst im Steuervorteil

Kaum jemand geht morgens gern vor die Tür, wenn es nachts gefroren hat und der Gehweg spiegelglatt ist. Schon gar nicht, um zu streuen oder gar Schnee wegzuräumen. Es ist also nur zu verständlich, wenn man für diese ungeliebten Tätigkeiten eine Firma beauftragt. Die Kosten dürfen Eigentümer und auch Mieter steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzen, wenn sie zum Räumen verpflichtet sind. Das gilt sogar dann, wenn jenseits der eigenen Grundstücksgrenze Schnee weggeschippt wird – also zum Beispiel an der Straßenfront. Haushaltsnah: Direkter Steuerabzug Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 macht’s möglich (Az. VI R 55/12). Beauftragen Sie also ein Unternehmen, für Sie Gehweg und Straße zu streuen oder vom Schnee zu räumen, profitieren Sie vom Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistung. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden. Dazu zählt auch der Winterdienst, wenn Sie die Schneeschaufel sonst selbst in die Hand …