Zimmer frei bei Müllers!

Inzwischen ist es mehr als üblich: Privatleute vermieten Zimmer oder direkt die gesamte Wohnung über Internetportale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com an Touristen und Geschäftsreisende. Das Geschäftsmodell boomt. Doch: Wer seine Einnahmen nicht versteuert, muss mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko und unangenehmen Strafen rechnen. Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte? Wer Räume seiner selbstgenutzten Wohnung oder seines selbstgenutzten Hauses an fremde Personen vermietet, erzielt daraus regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn der Wohnungsvermieter neben der eigentlichen Vermietung noch gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbringt – oder die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert, die mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben vergleichbar ist, zum Beispiel Hotels. Für die Gewerblichkeit spricht etwa, wenn der Vermieter einen Rezeptionsbetrieb mit umfassender Erreichbarkeit einrichtet und die Räume ohne vorherige Anmeldung rund um die Uhr bezogen werden können. Von Vermietungseinkünften geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Räume lediglich mit einer gewissen Vorlaufzeit angemietet werden können. Konsequenzen für die Gewerbesteuer Wenn Sie sich mit ihrer Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegen, haben Sie mit der Gewerbesteuer nichts am Hut. Sind Sie als Vermieter dagegen gewerblich …

Ein dicker Hund! Hundeausbildung ist keine freiberufliche Tätigkeit

Ausbildung ist Ausbildung – so sollte man meinen. Doch der Bundesfinanzhof macht einen Unterschied bei der Ausbildung von Menschen und der von Tieren. Die einen genießen die Vorteile des Freiberuflers, die anderen müssen ein Gewerbe anmelden mit allen finanziellen Pflichten. So führen auch die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschied, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Schule für Blindenführhunde gewerbesteuerpflichtig Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Nach der Prüfung verkaufte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel  anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, …