1:0 für Fußballfans – spätes Public Viewing erlaubt!

Wir machen uns schon warm! Die Fußballweltmeisterschaft steht kurz bevor und die Verabredungen zum Public-Viewing (neudeutsch: Rudelgucken) werden getroffen. Schön, dass auch der Gesetzgeber ein großes Herz für Fans hat und in Sachen Lärmschutz ein Auge zudrücken wird. Fußball fast ohne Limit Ein Tor fällt, der Jubel ist groß – nein, doch nicht, es war Abseits. Der Ärger darüber macht sich ebenfalls lautstark bemerkbar. Normalerweise sind derartige lärmenden Bekundungen in den späten Abendstunden nicht gestattet. Aber für öffentliche Übertragungen der kommenden Fußball-Weltmeisterschaft wird es eine Ausnahme von der Regel geben: Der Bundesrat stimmte einer Regierungsverordnung zu, die Ausnahmen vom Lärmschutz vorsieht und damit das so genannte Public-Viewing während der WM ermöglicht. Das heißt: Auch Abendspiele können im Freien übertragen werden. Die Fans können bis in die Nacht hinein auf Großleinwänden das Spiel ihrer Elf unter freiem Himmel verfolgen. Zugleich soll es einen akzeptablen Mindestschutz für Anwohner geben. Über die Genehmigung im konkreten Fall entscheiden die Kommunen. Grenzen des Torjubels Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in …

Bloß kein Eigentor: Regeln für EM-Fans während der Arbeitszeit

Die Deutschlandfahne ist gehisst, das EM-Shirt gebügelt und die Hot Spots fürs gemeinsame Public Viewing recherchiert. Blöd nur, dass so manches Spiel während der normalen Arbeitszeit angepfiffen wird. Arbeitszeit ist nicht gleich Fußballzeit Zum Auftakt der EM direkt eine kleine Enttäuschung für alle Fußballfans: Falls Sie nicht vorhaben, einen Monat Sonderurlaub einzureichen, werden Sie vermutlich nicht alle Spiele schauen können. Denn Arbeitszeit ist laut Arbeitsrecht Zeit, in der gearbeitet werden muss – sprich die Arbeitszeit darf nicht zum Privatvergnügen – zu dem Fußballschauen gehört – genutzt werden. Daher ist es generell nicht erlaubt, während der Arbeitszeit den Fernseher einzuschalten oder die Spiele am Radio mitzuverfolgen. Streng genommen ist es sogar verboten, einen Live-Ticker im Internet zu beobachten – auch das gehört zum privaten Vergnügen und ist nicht dienstlich veranlasst. Ein wenig Spielraum gibt es jedoch: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört (Az. 1 ABR 75/83). Voraussetzung: Er erledigt seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei. Besteht allerdings Kontakt zu Kunden, sollten Sie auf das Radiohören …