Ist fortlaufend = lückenlos?

Wer ist nicht schon einmal von seinem Steuerberater ermahnt worden, dass die eigenen Rechnungen ein fortlaufendes System haben müssen, Rechnungsnummern nur einmal vergeben werden dürfen. So weit – so richtig. Nur steht nirgends geschrieben, dass das verwendete System lückenlos sein muss! Sie haben ein Recht auf Lücke! Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass es bei Rechnungsnummern vor allem darum geht, dass es keine Doppler geben darf. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind,  lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Finanzamt darf nicht immer schätzen Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht allein deswegen einen Sicherheitszuschlag zum Gewinn hinzuschätzen. Dafür müssen noch andere Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen vorliegen – etwa fehlende Rechnungen, ungeklärte Posten auf dem Girokonto oder unvollständige Buchungsunterlagen. Der Kläger, ein Veranstaltungsunternehmen, hatte in seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit …

Elektronisch ein Muss: das Anlageverzeichnis

Die Finanzverwaltung setzt schon seit längerem auf elektronische Kommunikation. Vor allem bei Selbstständigen sind Ausnahmen nur in besonderen Härtefällen erlaubt – und diese sind angesichts der Normalität von PC und Internet kaum noch vorstellbar. Unternehmer müssen viele Formulare elektronisch übermitteln, etwa die Umsatzsteuervoranmeldung den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Zusammenfassende Meldung oder die Anlage EÜR für die Gewinnermittlung. Für die Veranlagung 2017 gilt außerdem, dass alle Einnahmen-Überschuss-Rechner zwingend den Vordruck EÜR der Finanzverwaltung verwenden müssen. Außerdem seither Pflichtprogramm: die Anlage AVEÜR. Das hat die Finanzverwaltung Hamburg klargestellt. Anlageverzeichnis nur noch nach Vordruck Die Anlage AVEÜR ist das Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung. Bislang war es alternativ möglich, die Wirtschaftsgüter des Unternehmens in einem formlosen individuellen Verzeichnis zusammenzustellen. Das geht nun nicht mehr. Die Anlage AVEÜR müssen Selbstständige gemeinsam mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Im Anlageverzeichnis werden sämtliche Wirtschaftsgüter des Unternehmens, geordnet nach Grund und Immobilien, immateriellen Wirtschaftsgütern sowie beweglichen Wirtschaftsgütern aufgeführt. Außerdem müssen Selbstständige hier den Tag der Anschaffung, die Kosten, den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende, Abschreibungen sowie gegebenenfalls den Abgangswert bei Verkauf oder …

Steuerrecht 2016: Erleichterungen für Selbstständige

„Alles muss man selber machen!“ So empfindet mancher Selbstständige seinen Berufsalltag. Zwischen Akquise, Projektarbeit, Rechnungen schreiben drängt sich das ungeliebte Thema Steuern. Aber manchmal bringt der Jahreswechsel Erleichterungen mit sich. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht 2016 für Selbstständige und Freiberufler. Einfacher wird´s bei der Buchführungspflicht Ob Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, macht in der Praxis einen enormen Zeit- und Kostenunterschied. Daher ist es gut zu wissen, dass die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben worden sind. Dadurch werden deutlich mehr kleine Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit. Für Umsätze pro Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro). Blickt man auf den Gewinn, gilt für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr ein Schwellenwert von als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro). Die höheren Schwellenwerte gelten erstmals für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig so mancher Betrieb, der bislang buchführungspflichtig war, auf die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung umstellen kann. Die Finanzämter sind angehalten, keine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu versenden, …

Ordnung ist die halbe Einkommensteuererklärung

Oh je, wo war denn gleich nochmal die Quittung des Notebooks, das ich im Februar gekauft habe … Und wer hat das Chaos in meinen Tankbelegen verursacht!? … Die Rechnungen könnten auch ordentlicher sein, herrje, habe ich diese Rechnungsnummer wirklich doppelt vergeben … Das kann doch auch kein Steuerberater nicht mehr retten … Zeit für die Steuer Das Damoklesschwert hängt bereits schon länger über Ihnen und heißt Einkommensteuererklärung. Im Herbst versuchen Sie noch geflissentlich, dem Thema durch Ignoranz Herr bzw. Frau zu werden. Bis Sie dann irgendwann begreifen, dass es nicht mehr anders geht, das Jahr sich immer schneller auf den 31.12. zubewegt und es schön wäre, wenn Sie das Ganze endlich aus den Füßen hätten. Und Sie nehmen sich – wahrscheinlich nicht zum ersten Mal – vor, dass Sie im nächsten Jahr wirklich, ehrlich, früher anfangen. Tipps für Ablage und EÜR Daher möchte ich Ihnen für die Zeit zwischen den Jahren eine kleine Lektüre ans Herz legen. Mein Buch „Freiberufler: Fit fürs Finanzamt“ gibt es nun in der zweiten, aktualisierten Auflage. In diesem Buch …