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Von wegen klein klein – Große Entlastung bei Kleinbetragsrechnungen

Sie sind Freiberufler oder selbständig und gefühlt viele Stunden am Tag mit Organisation, Finanzamt, Rechnungen ec. beschäftigt. Die Zeit rinnt durch die Finger und Geld bleibt nicht hängen. Bürokratieentlastung auch bei Kleinbetragsrechnungen ist das Stichwort und längst überfällig.

Der Bundestag hat das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ verabschiedet. Bereits im Juli 2015 wurde ein Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Jetzt soll diesem Gesetz der „Bürokratieabbau 2.0“ folgen.

Folgendes ändert sich für Sie in der Praxis:
• Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
• Anhebung der Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro
• Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
• Aufzeichnungspflichten für GWG künftig erst ab 250 Euro statt wie bislang ab 150 Euro
• Höherer Grenzwert von 72 Euro Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung sowie
• Anhebung des umsatzsteuerlichen Schwellenwerts für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro

Vor allem der letztgenannte Punkt dürfte für viele Selbstständige von großer Relevanz sein kann. Denn damit gelten die Erleichterungen bei den Pflichtangaben auf Rechnungen künftig bis zu Beträgen von 250 Euro. Eine Anpassung, die vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil ist.

Das müssen Sie bei Kleinbetragsrechnungen beachten

Kleinbetragsrechnungen müssen lediglich folgende Elemente enthalten:
• vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum
• Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Leistungen
• Bruttobetrag in einer Summe (Nettobetrag plus Umsatzsteuer)
• anzuwendender Umsatzsteuersatz bzw.
• Hinweis auf Steuerbefreiung bei steuerfreien Umsätzen.

Es ist also nicht notwendig, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Nettobetrag und Umsatzsteuer separat oder Ihre Steuernummer zu nennen. Auch auf die Adresse des Leistungsempfängers sowie den Zeitpunkt der Leistung kann der Aussteller verzichten. Aber Achtung: Der Grenzbetrag von 250 Euro bezieht sich auf den Bruttobetrag einschließlich möglicher Umsatzsteuer.

Vorsicht vor Quittungsblöcken

Wer viele Kleinbetragsrechnungen ausstellt, greift häufig auf vorgedruckte Quittungsblöcke zurück. Das erleichtert im alltäglichen Geschäft die Buchhaltungsarbeit. Aber Vorsicht: Fehlerhafte Angaben auf Quittungsblöcken gefährden den Vorsteuerabzug. So vergessen Unternehmer manchmal, bestimmte Punkte überhaupt in den Vordruck einzutragen. Gefährlich ist es auch, den falschen Steuersatz auszuweisen – oder falsche Angaben darüber zu machen, ob der Umsatz steuerfrei ist oder nicht. So dürfen beispielsweise Kleinunternehmer oder Heilberufler mit steuerfreien Umsätzen auf dem Block keinen Steuersatz ankreuzen. Denn wer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt.

Tipp: Streichen Sie also auf den Formularen den Zusatz „inkl. 19 % MwSt.“ oder „inkl. 7 % MwSt.“. Besser noch: Setzen Sie auf maschinelle Quittungen.

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