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Küche ist mehr als die Summe der Teile – auch steuerlich betrachtet!

Die Küche ist häufig der Mittelpunkt eines Hauses oder einer Wohnung. Das weiß jeder, der daheim schon mal eine Party gegeben und gemerkt hat, dass sich alles in diesem gemütlichen Bereich versammelt. Dass die Küche nur als Ganzes wirklich Sinn ergibt, das wussten Küchenkäufer wahrscheinlich schon immer. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass das Ganze eben mehr als die Summe der Einzelteile ist und brachte damit einen Kläger wahrlich in Teufels Küche …

Nur erhalten – oder doch erneuern?

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren Mietobjekten, die ihm gehörten, entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar sind. Das Finanzamt ließ jedoch lediglich zu, dass der Immobilienbesitzer die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, sofort und im gleichen Jahr absetzen konnte. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das zuständige Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der Bundesfinanzhof ging noch einen Schritt weiter und entschied in einem aktuellen Urteil gar nicht im Sinne des betroffenen Steuerzahlers. Demnach sind die Ausgaben für die komplette Erneuerung einer Einbauküche – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Vielmehr müssen sie über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Neue Küche nicht sofort abzugsfähig

Damit vollzog das höchste deutsche Steuergericht eine Kehrtwende zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die Spüle, die in einer Einbauküche verbaut ist, als Gebäudebestandteil anzusehen ist – und dass dies nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Daher konnten Betroffene ihre Kosten für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand noch im gleichen Jahr in der Steuererklärung ansetzen.

Mit dieser Praxis ist es nun vorbei. Denn jetzt geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile sind. Die Richter begründeten dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Demnach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können daher ausschließlich über die mehrjährige Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

Vorsicht bei Renovierung direkt nach dem Kauf

Achtung: Wollen Sie direkt nach dem Kauf Ihr neu erworbenes Eigentum renovieren oder modernisieren, könnte das Finanzamt dies als anschaffungsnahen Aufwand einstufen. Dies ist immer dann der Fall, wenn derartige Kosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf anfallen und netto 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. Dann gibt es keine Möglichkeit, die Ausgaben sofort abzuziehen; sie müssen zusammen mit den Anschaffungskosten abgeschrieben werden – meist über 50 Jahre.

 

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