„Alles muss man selber machen!“ So empfindet mancher Selbstständige seinen Berufsalltag. Zwischen Akquise, Projektarbeit, Rechnungen schreiben drängt sich das ungeliebte Thema Steuern. Aber manchmal bringt der Jahreswechsel Erleichterungen mit sich. Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht 2016 für Selbstständige und Freiberufler.
Einfacher wird´s bei der Buchführungspflicht
Ob Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung, macht in der Praxis einen enormen Zeit- und Kostenunterschied. Daher ist es gut zu wissen, dass die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben worden sind. Dadurch werden deutlich mehr kleine Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit. Für Umsätze pro Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro). Blickt man auf den Gewinn, gilt für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr ein Schwellenwert von als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro). Die höheren Schwellenwerte gelten erstmals für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig so mancher Betrieb, der bislang buchführungspflichtig war, auf die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung umstellen kann. Die Finanzämter sind angehalten, keine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen Grenzwert überschritten haben, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.
Vorsicht bei der Umsatzsteuer: falscher Ausweis wird teuer
Ein kurzer Blick auf das Steueränderungsgesetz 2015: Hier hat der Bundesrat klargestellt, wie mit falschem Umsatzsteuerausweis umzugehen ist. Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz nicht steuerbar ist oder weist er zu hohe Umsatzsteuer aus, schuldet er diese Umsatzsteuer dem Finanzamt. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
Wenn Sie über die Grenzen hinweg selbstständig tätig sind, dürfte für Sie interessant sein, dass einige EU-Mitgliedsstaaten ihre Umsatzsteuersätze ändern. So hat Österreich den ermäßigten Steuersatz für bestimmte Umsätze angehoben. Dieser liegt dann nicht mehr bei 10, sondern bei 13 Prozent. Der Zwischensatz von 12 Prozent wird aufgehoben. Norwegen erhöht den ermäßigten Steuersatz von 8 auf 10 Prozent. In Rumänien wird dagegen die Umsatzsteuer gesenkt: Dies betrifft den Normalsteuersatz, der künftig nur noch bei 20 statt wie bisher bei 24 Prozent liegt.
Investitionsabzugsbetrag: Hier werden Sie entlastet
Wenn Sie als Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen wollen, müssen Sie dem Finanzamt künftig keine Funktionsbeschreibung des geplanten Kaufs mehr mitteilen. Die Finanzverwaltung erwartet nun lediglich, dass die Summe der Abzugsbeträge elektronisch ans Finanzamt übermittelt wird. Das Bundesfinanzministerium hat außerdem in einem aktuellen Schreiben klargestellt, wie Betriebsgröße und Investitionszeitraum mit Blick auf den IAB zu behandeln sind.
Abschreibung: im Voraus gespart
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine vorgezogene Form der Abschreibung. Das Besondere an dieser Form der Abschreibung: Sie wird im Voraus gebildet. Wenn Sie sich also jetzt überlegen, dass Sie innerhalb der nächsten drei Jahre beispielsweise neue technische Geräte kaufen möchten oder Ihr Büro mit anderen Möbeln gestalten wollen, können Sie für die geplanten Anschaffungen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen. Die entscheidende Voraussetzung lautet: Wollen Sie einen Investitionsabzugsbetrag nutzen, darf Ihr Jahresgewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro nicht überschreiten.