Die Deutschlandfahne ist gehisst, das EM-Shirt gebügelt und die Hot Spots fürs gemeinsame Public Viewing recherchiert. Blöd nur, dass so manches Spiel während der normalen Arbeitszeit angepfiffen wird.
Arbeitszeit ist nicht gleich Fußballzeit
Zum Auftakt der EM direkt eine kleine Enttäuschung für alle Fußballfans: Falls Sie nicht vorhaben, einen Monat Sonderurlaub einzureichen, werden Sie vermutlich nicht alle Spiele schauen können. Denn Arbeitszeit ist laut Arbeitsrecht Zeit, in der gearbeitet werden muss – sprich die Arbeitszeit darf nicht zum Privatvergnügen – zu dem Fußballschauen gehört – genutzt werden.
Daher ist es generell nicht erlaubt, während der Arbeitszeit den Fernseher einzuschalten oder die Spiele am Radio mitzuverfolgen. Streng genommen ist es sogar verboten, einen Live-Ticker im Internet zu beobachten – auch das gehört zum privaten Vergnügen und ist nicht dienstlich veranlasst. Ein wenig Spielraum gibt es jedoch: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört (Az. 1 ABR 75/83). Voraussetzung: Er erledigt seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei. Besteht allerdings Kontakt zu Kunden, sollten Sie auf das Radiohören am Arbeitsplatz verzichten. Auch auf Kollegen muss Rücksicht genommen werden.
Diese Herangehensweise ist nicht 1:1 aufs Fernsehen zu übertragen, außer Sie „hören“ lediglich Fernsehen. Bei vielen Tätigkeiten – zum Beispiel Kundengesprächen oder Autofahren – wird es nicht möglich sein, Fußballspiele im Fernsehen zu verfolgen, ohne die Arbeit zu vernachlässigen. Prüfen Sie Ihr eigenes Arbeitsumfeld, ob es Tätigkeiten gibt, bei denen Sie nebenbei Fußball im Fernsehen verfolgen können, ohne dass die eigentliche Arbeit beeinträchtigt wird. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie im Vorfeld mit Ihrem Chef absprechen, wann und wo Sie fußballerisch mitfiebern dürfen.
Public-Viewing-Verordnung – Jubeln erlaubt
Falls Sie mit Ihrer Belegschaft und der Geschäftsführung Ihres Betriebes beschlossen haben, gemeinsam ein öffentliches Public Viewing zu veranstalten, sollten Sie die Public-Viewing-Verordnung kennen. Mit der „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“, am 13. Mai im Bundesrat beschlossen, soll sichergestellt werden, dass wir uns auch nach 22 Uhr gemeinsam freuen dürfen, wenn der EM-Titel Tor für Tor näher kommt.
Viele Tore, null Promille
Ohne ein kühles Bier kann der ein oder andere hitzige Spiele kaum ertragen. Doch während der Arbeitszeit ist weder Alkohol gern gesehen noch Restalkohol am Tag danach. Auch wenn es kein generelles Alkoholverbot gibt (es sei denn, es ist vertraglich festgehalten), gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten muss.
Übrigens: Nach Ende der EM-Gruppenphase finden alle weiteren Finals am Abend oder am Wochenende statt. Je nachdem, für welches Team Sie sich begeistern, können Sie sich also auch noch auf viele Spiele im privaten Kreis freuen.