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Haus, Hund, Handwerk: Neuerungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Putzen, Gartenarbeit, Reparaturen oder den Hund Gassi führen: Für manchen sind dies ungeliebte Tätigkeiten, die man lieber an andere abgeben möchte. Wer im privaten Umfeld für haushaltsnahe Tätigkeiten jemand einstellt oder beauftragt, wird jetzt steuerlich noch mehr begünstigt.

Grundstück gehört zum Haushalt

Der Begriff „im Haushalt“ wird weiter gefasst. Künftig umfasst es auch Ihr angrenzendes Grundstück, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Sollten Sie für Ihre Arbeiten einen Minijobber beauftragen, müssen Sie ihn im Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale anmelden. Nur so kommen Sie in den Genuss der der Steuerermäßigung.

Von Au Pair bis TÜV-Kosten

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können begünstigt sein. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig etwa die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Auch die haushaltsnahe Tätigkeit eines Au-pairs ist für Sie steuerlich ein Vorteil.

Notrufsystem begünstigt

Für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im „Betreuten Wohnen“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie Ihre Haustiere zu Hause versorgen oder betreuen lassen, können Sie in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren. Denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigung des Tieres werden als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Tipp: Wer den Steuervorteil haushaltsnahe Dienstleistung nutzen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass er eine Rechnung erhält. Diese muss per Überweisung auf ein Konto beglichen werden, Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Darüber hinaus gilt: Andere Steuerregeln haben Vorfahrt. Wenn die Kosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, greift die Steuerermäßigung nicht.

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