Oma und Opa passen auf die Enkel auf. So weit, so normal. Zumindest in den Familien, in denen die Großeltern fit genug sind, um der Betreuung des quirligen Nachwuchses gewachsen zu sein. Oder dort, wo die ältere Generation nicht selbst noch arbeiten muss – oder aber den Ruhestand womöglich mit anderen Dingen verbringen möchte als dem regelmäßigen Enkel-Hüten. Dass die Eltern den Großeltern Fahrtkosten erstatten, ist dann schon nicht mehr ganz so alltäglich. Aber wer das tut, kann diese Ausgaben nun beim Finanzamt geltend machen.
Fahrtkostenersatz für die Großeltern
Das entschied vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 3278/11). In dem Fall hatten zwei Großmütter ihr Enkelkind an mehreren Tagen in der Woche betreut – kostenlos und im Haus der Eltern. Das war für alle Beteiligten die einfachste Lösung, und die Eltern konnten auf diese Weise zur Arbeit gehen. Damit dies auch für die jeweilige Oma keinen großen Aufwand bedeutete, zahlten die Eltern den Großmüttern die Fahrtkosten.
Das Finanzamt ließ diese Ausgaben jedoch nicht zum Abzug zu, und das, obwohl die Beteiligten sogar einen schriftlichen Vertrag über die Fahrtkostenerstattung geschlossen hatten. Argument des Sachbearbeiters: Es handele sich um eine familieninterne Gefälligkeit.
Kinderbetreuung als Dienstleistung
Das Finanzgericht in Stuttgart sah dies anders. Die Betreuung durch die beiden Omas stelle eine Dienstleistung dar – ganz unabhängig davon, ob sie bezahlt werde oder nicht. Entscheidend sei nur, ob die getroffene Vereinbarung über die Fahrtkostenerstattung auch zwischen Dritten so üblich wäre. Die Eltern können nun zwei Drittel der Aufwendungen in ihrer Steuererklärung ansetzen.