Familie und Berufliches zu vereinbaren, ist erfahrungsgemäß nicht leicht hierzulande. Ein bisschen leichter macht es nun das Finanzgericht Düsseldorf: Das Gericht entschied, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn aktuell keine Berufstätigkeit ausgeübt wird (Az. 7 K 2296/11 E). Hintergrund des Urteils war der Fall einer Frau, die nach einem Fristvertrag arbeitslos geworden war, sich aber weiterhin um einen Job bemüht hatte. Daher musste sie für ihren jüngsten Sohn einen Platz in der Offenen Ganztagsschule suchen – und natürlich auch die Kosten dafür tragen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Ausgaben für die Dauer der Arbeitslosigkeit bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Betreuungskosten bei wirtschaftlichen Zusammenhang abzugsfähig
Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Situation allerdings anders ein und gab der Klägerin Recht. Diese darf nun die Kosten für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit steuerlich absetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang auch dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber mit Blick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Hätten die Eltern den Betreuungsvertrag in der Schule gekündigt, wäre für den Fall eines neuen Jobs eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.
Das Urteil hat auch für andere Steuerzahler Konsequenzen, und zwar für all diejenigen, die sich bereits im Vorfeld einer Berufstätigkeit um eine Betreuung bemühen. Zum Beispiel dann, wenn die Arbeitsaufnahme und der Beginn des Kindergartenjahrs zeitlich auseinander liegen – und auf diese Weise weitere Kosten für zusätzliche Kinderbetreuung entstehen.