Fein raus? Urheberrechtsverletzung im Dienst
Abschreiben verboten! Seit der Grundschule ermahnen die Lehrer die Schüler, keinen noch so kleinen interessierten Blick auf die Arbeit des Nachbarn zu werfen. Im schlimmsten Fall muss der betreffende Schüler mit einer 6 rechnen. Was aber, wenn Lehrer gegen ihre eigenen Regeln verstoßen? Dann nennt man das Urheberrechtsverletzung … und das Land haftet! Bundesland verantwortlich Lehrer, die für das Fachangebot ihrer Schule im Internet werben, handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Verletzen sie mit einer solchen Werbung Urheberrechte Dritter, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. So hatte ein Gymnasium auf seinen Internetseiten unter anderem mit einem Foto, das jemand anders aufgenommen hatte, für sein Fremdsprachenprogramm geworben. Der Fotograf machte mithilfe der Lizenzanalogie Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend. Die Lizenzanalogie ist eine Methode, um Schadenersatz zu berechnen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wird. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Landes blieb vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos (Az. 13 U 95/15). Beamte sind hoheitlich tätig Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Schulleiter …