Abschreiben verboten! Seit der Grundschule ermahnen die Lehrer die Schüler, keinen noch so kleinen interessierten Blick auf die Arbeit des Nachbarn zu werfen. Im schlimmsten Fall muss der betreffende Schüler mit einer 6 rechnen. Was aber, wenn Lehrer gegen ihre eigenen Regeln verstoßen? Dann nennt man das Urheberrechtsverletzung … und das Land haftet!
Bundesland verantwortlich
Lehrer, die für das Fachangebot ihrer Schule im Internet werben, handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Verletzen sie mit einer solchen Werbung Urheberrechte Dritter, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft passivlegitimiert.
So hatte ein Gymnasium auf seinen Internetseiten unter anderem mit einem Foto, das jemand anders aufgenommen hatte, für sein Fremdsprachenprogramm geworben. Der Fotograf machte mithilfe der Lizenzanalogie Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend. Die Lizenzanalogie ist eine Methode, um Schadenersatz zu berechnen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wird. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Landes blieb vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos (Az. 13 U 95/15).
Beamte sind hoheitlich tätig
Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Schulleiter des Gymnasiums oder durch eine von diesem beauftragte Lehrkraft stand außer Streit. Das Landgericht hatte aber vor allem zutreffend erkannt, dass das beklagte Land passivlegitimiert ist: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflichten gegenüber einem Dritten, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Dies gilt dann, wenn der Beamte seine Amtspflicht bei der Ausübung eines Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch.
Ob dies gegeben ist, bestimmt sich laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem danach, ob zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugerechnet werden muss.
Urheberrecht für Nicht-Staatsdiener
Sollten Sie weder Beamter noch Lehrer sein, gelten für Sie andere Regeln. Sie werden persönlich zur Verantwortung gezogen und eventuell zur Kasse gebeten, wenn Sie das Urheberrecht verletzen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören zum Beispiel Sprachwerke wie Texte, Reden und Artikel oder auch Werke der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke – oder eben Fotografien.