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Abschreiben – frei Schnauze?

„Das können Sie abschreiben“ – ein geflügeltes Wort und zugleich steuerlich von Bedeutung. Denn vieles von dem, was Sie für Ihr Unternehmen anschaffen, wollen Sie über mehrere Jahre nutzen. Die steuerliche Konsequenz: Auch die Kosten werden über mehrere Jahre verteilt. Das nennt man Abschreibung – oder im Deutsch der Finanzverwaltung „Abschreibung für Abnutzung“ – kurz AfA.

Abschreiben – aber wie lange?

Das Finanzamt kann die Nutzungsdauer von Büromöbeln, Lagereinrichtung oder eines Autos eigentlich nur schätzen. Damit es zwischen beiden Seiten nicht ständig zum Streit kommt, hat das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden eine Tabelle erarbeitet. Dort können Sie nachschlagen, über welche Zeitspanne Sie ein bestimmtes neu angeschafftes Wirtschaftsgut abschreiben sollen.

Das Finanzamt muss, der Steuerzahler darf

Diese amtlichen AfA-Tabellen stellen für die Finanzämter eine verbindliche Dienstanweisung dar. Der Steuerpflichtige hingegen muss sich nicht unbedingt daran halten. Das entschied jetzt das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 98/14). Anlass des Verfahrens war ein Fall, in dem die Finanzverwaltung für eine Halle statt einer jährlichen Abschreibung von vier Prozent lediglich drei Prozent zulassen wollte.

Mehr genutzt, schneller abgeschrieben

Das Finanzgericht stellte klar, dass die Finanzämter an die amtlichen AfA-Tabellen gebunden sind und nicht zu Ungunsten der Steuerzahler davon abweichen dürfen. Umgekehrt dürfen Steuerpflichtige aber eine kürzere Nutzungsdauer – und damit höhere jährliche Abschreibungsbeträge – geltend machen. Voraussetzung: Sie begründen dies stichhaltig, etwa damit, dass der betroffene Gegenstand stark beansprucht wird. So müssen Sie beispielsweise ein Fahrzeug laut AfA-Tabelle über sechs Jahre abschreiben. Können Sie allerdings glaubhaft machen, dass Sie aufgrund sehr hoher Fahrleistungen das Auto nicht so lange nutzen können, sind auch kürzere Abschreibungsfristen erlaubt.

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