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Besser ein Au-Pair? Schulverpflegung und Ferienbetreuung nicht steuerlich absetzbar

Ferien, Brückentage, Lehrerkonferenzen: Da wird es schon ziemlich knapp mit den Urlaubstagen berufstätiger Eltern. Die Betreuung und Verpflegung durch die Schule in der Ferienzeit aber kostet Geld. Geld, das nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht steuerlich geltend gemacht werden kann.

Steuervorteil nur im Haushalt

Haushaltsnahe Dienstleistungen können zum echten Steuervorteil werden. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in Ihrer Steuererklärung bemerkbar! Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Im Klartext: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden.

Haushaltsnahe Dienstleistung: Kochen, Gartenarbeiten, Betreuung

Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenendhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen fallen unter die Steuervergünstigung. Bestimmte Leistungen – etwa Nachhilfe- oder Musikunterricht für die Kinder – sind gänzlich ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn der Lehrer nach Hause kommt.

Ferienbetreuung nicht steuerlich absetzbar

Was aber ist, wenn der Lehrer mit den Kindern wegfährt? Diese Frage musste vor kurzem das Sächsische Finanzgericht klären (Az. 6 k 1546/13). Die Richter hatten zu entscheiden, ob Kosten für Ferienreisen und Schulfahrten der Kinder steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort fiel negativ aus: Schließlich seien derartige Ausgaben bereits mit dem Kinderfreibetrag abgegolten. Es handele sich nicht um zusätzliche Kinderbetreuungskosten, sondern vielmehr um die Berechnung von Reiseleistungen. Für die Beaufsichtigung der Kinder durch die teilnehmenden Lehrer sei kein gesondert berechneter Aufwand entstanden.

Schulverpflegung nicht haushaltsnah

Auch Kosten für die Schulverpflegung von Kindern zählen nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Zum einen monierten die Richter, dass in den Rechnungen der Schule die Aufteilung des Betrags in Kosten für die Mahlzeiten selbst und deren Zubereitung fehlte. Zum anderen erklärte das Finanzgericht, dass die Kinder außerhalb des Haushalts verpflegt würden – und damit ohnehin kein räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt des Klägers vorliege.

So geht’s: Au-Pair-Kräfte zu 50 Prozent begünstigt

Sollten Sie für die Kinderbetreuung eine Au-Pair-Kraft beauftragen, so handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das hat das Bundesfinanzministerium in einer Sonderregelung angeordnet. Denn bei Aufnahme des Au-pairs in Ihre Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

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