Ab in die Ferien! Faulenzen, sich mit Freunden treffen oder etwas Spannendes erleben – so stellt sich der Nachwuchs die schönste Zeit im Jahr vor. Dazu gibt es viele Angebote für Kinder und Jugendliche, organisiert von Jugendgruppen, privaten Anbietern oder auch dem Schülerhort, der Betreuung in der schulfreien Zeit anbietet. Doch wer bezahlt, wenn das Geld knapp ist?
Sozialgericht entscheidet zugunsten der Familie
In Landau war man sich hierüber zunächst nicht einig. Die Stadt versagte zwei Grundschülern, die mit ihrer Mutter Hartz IV beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes. So entschied das Sozialgericht Speyer.
Stadt hatte Übernahme der Kosten verweigert
Die Kinder besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine viertägige Freizeit – mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Die Mutter beantragte bei der Stadt für ihre Kinder jeweils einen Beitrag von 55 Euro, damit die Kinder an der Freizeit teilnehmen konnten.
Die Stadt lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Die Kinder hätten ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein aufgebraucht. Die Freizeit stelle keinen Bildungsbedarf darf – schließlich finde sie in den Ferien statt, die Gefahr einer Ausgrenzung der Kinder bestehe daher nicht.
Ferienfreizeit wird bezahlt
Das Sozialgericht gab der Klage der Familie statt und verurteilte die Stadt Landau, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Dabei war entscheidend, dass der Schülerhort die Freizeit für dessen reguläre Besucher veranstaltet hatte. Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass es sich um einen Bedarf für Bildung handele. Die tatsächlichen Kosten müssten daher, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung übernehmen werden.
Die Stadt hätte nach Ansicht des Gerichts die Vorschriften für Schulausflüge hier anwenden müssen. Es müsse nicht differenziert werden, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde, sei ebenfalls unerheblich. Denn eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.