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Das Finanzamt packt mit an!

Dreimal umgezogen – einmal abgebrannt. So schlimm muss ein berufsbedingter Wohnungswechsel nicht sein, denn der Fiskus beteiligt sich noch mehr als bisher an Ihren Umzugskosten.

Stadt – Land – Job!

Wer einen neuen Job in einer fremden Stadt antritt, kann die Ausgaben für den Umzug von der Steuer absetzen. Doch um die Umzugskosten beim Finanzamt geltend zu machen, muss es nicht immer eine neue Stelle sein. Ihr Umzug ist auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sich von der neuen Wohnung aus die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt – oder aber, wenn damit eine doppelte Haushaltsführung beendet wird.

Immer dann, wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, können Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Dazu zählen etwa

  • Transportkosten
  • Reisekosten
  • doppelte Mietzahlungen
  • Maklergebühren oder
  • Beschaffungskosten für Herd und Öfen

Das Teuerste an einem Umzug ist im Regelfall der Transport von Möbel und Co. Steuerlich abzugsfähig sind die Transportkosten in voller Höhe, und zwar nicht nur für die komplette Wohnungseinrichtung, sondern auch für Fahrräder und Haustiere. Übernimmt eine Spedition den Transport, können darüber hinaus die Arbeitsstunden der Möbelpacker für das Ein- und Auspacken geltend gemacht werden, ebenso mögliches Verpackungsmaterial wie Kleiderkisten oder spezielle Schutzhüllen sowie die notwendige Versicherung.

Reisekosten auch bei Umzug in die Steuererklärung

Fahren Sie am gleichen Tag der Spedition hinterher, können Sie hierfür Reisekosten für die Reise am Umzugstag abziehen: für Fahrten mit dem eigenen Auto die üblichen 0,30 Euro Kilometerpauschale, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten. Daneben dürfen Sie vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens die so genannten Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Sind Sie also länger als acht Stunden unterwegs, dürfen Sie pauschal 12 Euro ansetzen. Bei 24-stündiger Abwesenheit sind es 24 Euro. Der Tag des Einladens wird wie der Tag des Ausladens als voller Reisetag behandelt.

Bei einem solchen Umzug fallen viele kleine Ausgaben an – etwa das Trinkgeld für die Möbelpacker, Kosten für das Ändern der Personalausweise oder die Ummeldung des Autos. Damit kein Beleg im Umzugschaos gesucht werden muss, gewährt die Finanzverwaltung eine Pauschale für sonstige Umzugskosten.

Ab Frühjahr 2019: Steuerpauschalen erneut erhöht

Diese Pauschale beträgt für Umzüge ab dem 1. März 2018 für Ledige 787 Euro (ab 1. April 2019 811 Euro) und für Verheiratete 1.573 Euro  (ab 1. April 2019 1.622 Euro) Dieser Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den „anderen Personen“ in diesem Sinne zählen zum Beispiel Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehe- oder Lebenspartner. Diese zusätzliche Pauschale für jede weitere Person erhöht sich auf 347 Euro (ab 1. April 2019 357 Euro). Die Alternative ist, die Kosten dem Finanzamt im Einzelnen nachzuweisen.

Je nach Bundesland – und manchmal je nach Schule – fällt den Kindern der Umzug schwer. Nachhilfe ist notwendig, damit die Kinder weiterhin im Unterricht mitkommen. Die Kosten dafür sind ebenfalls abzugsfähig – bis zu einem Maximalbetrag von 1.926 Euro.

Tipp: Ein selbst organisierter Umzug ist ebenfalls steuerlich begünstigt. Hier können neben der Miete für einen Transporter, Verpackungsmaterial, Lohn für Helfer sowie die Kosten für den Einsatz des eigenen Autos geltend gemacht werden. Wenn Sie sich helfen lassen und dafür den Bekannten ein wenig Geld geben, sollten Sie sich diese Zahlungen entweder quittieren lassen oder einen Eigenbeleg schreiben.

 

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