Elektronisch ein Muss: das Anlageverzeichnis

Die Finanzverwaltung setzt schon seit längerem auf elektronische Kommunikation. Vor allem bei Selbstständigen sind Ausnahmen nur in besonderen Härtefällen erlaubt – und diese sind angesichts der Normalität von PC und Internet kaum noch vorstellbar. Unternehmer müssen viele Formulare elektronisch übermitteln, etwa die Umsatzsteuervoranmeldung den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Zusammenfassende Meldung oder die Anlage EÜR für die Gewinnermittlung. Für die Veranlagung 2017 gilt außerdem, dass alle Einnahmen-Überschuss-Rechner zwingend den Vordruck EÜR der Finanzverwaltung verwenden müssen. Außerdem seither Pflichtprogramm: die Anlage AVEÜR. Das hat die Finanzverwaltung Hamburg klargestellt. Anlageverzeichnis nur noch nach Vordruck Die Anlage AVEÜR ist das Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung. Bislang war es alternativ möglich, die Wirtschaftsgüter des Unternehmens in einem formlosen individuellen Verzeichnis zusammenzustellen. Das geht nun nicht mehr. Die Anlage AVEÜR müssen Selbstständige gemeinsam mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Im Anlageverzeichnis werden sämtliche Wirtschaftsgüter des Unternehmens, geordnet nach Grund und Immobilien, immateriellen Wirtschaftsgütern sowie beweglichen Wirtschaftsgütern aufgeführt. Außerdem müssen Selbstständige hier den Tag der Anschaffung, die Kosten, den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende, Abschreibungen sowie gegebenenfalls den Abgangswert bei Verkauf oder …

Tierischer Ärger mit dem Finanzamt

Das zweitgrößte lebende Nagetier der Welt macht seiner Gattung alle Ehre: Der Biber beißt sich liebend gern durch und schädigt so Schläuche von Autos, zerstört hübsch angelegte Gärten und hinterlässt seine Spuren in Land- und Forstwirtschaft. Hat der Pflanzenfresser für Ärger im heimischen Garten gesorgt, hilft auch das Finanzamt nicht. Ausgaben, um den Schaden wieder gut zu machen, zählen nicht zu den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Finanzamt lässt Biberschäden nicht gelten Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten geltend gemacht, um Biberschäden zu beseitigen und eine Bibersperre zu errichten. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Vor dem Finanzgericht beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder dazu, dass das Haus unbewohnbar sei noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Sie seien somit nicht …

Steuer – aber pünktlich, bitte!

Wer kennt das nicht: Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuer-Voranmeldung naht und Sie kommen einfach nicht dazu, sich zu kümmern. Und gehen davon aus, dass das Finanzamt das schon verstehen wird. Wenn Sie allerdings nicht pünktlich zahlen, verlangt die Finanzverwaltung Säumniszuschläge. Und wer Voranmeldungen oder Erklärungen zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Auch wenn Sie sich nur höchst ungern mit Ihrer Steuer befassen: Das Finanzamt ist sehr streng, was die Abgabe von Voranmeldungen, Steuererklärungen sowie die Zahlung Ihrer Steuerschulden angeht. Wenn Sie beispielsweise umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie Ihre Voranmeldung entweder monatlich oder vierteljährlich abgeben – oder Sie sind auf eine Jahreserklärung beschränkt. In welche Kategorie Sie fallen, bestimmt die Höhe der Umsatzsteuer, die Sie im Vorjahr dem Finanzamt überweisen mussten. Haben Sie mehr als 7.500 Umsatzsteuer gezahlt, müssen Sie im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Lagen Ihre Zahlungen zwischen 1.000 und 7.500 Euro, sind Sie zu vierteljährlichen Voranmeldungen verpflichtet. Wenn Ihre Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro lag, reicht die Umsatzsteuerjahreserklärung. In den ersten beiden Jahren der Selbstständigkeit müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ebenfalls monatlich eine Voranmeldung beim …

Sind Excel-Listen in der elektronischen Buchführung erlaubt?

Die »Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff« (GoBD) haben eine neue Basis für die digitale Buchführung gelegt. Für elektronische Belege bedeutet das vor allem, dass die Daten unverändert aufzubewahren sind und nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden dürfen. Mit Excel-Tabellen arbeiten in der Buchhaltung viele, vor allem kleinere Unternehmer. Ob derartige Aufzeichnungen allerdings GoBD-konform sind, ist zweifelhaft. Zumindest für Kassenbücher hat das Finanzgericht Hamburg bereits festgestellt, dass die Aufzeichnungen unveränderbar sein müssen bzw. es möglich sein muss, nachträgliche Veränderungen nachzuvollziehen. Auch muss ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Ein Kassenbuch als Excel-Tabelle ist demnach nicht erlaubt. Excel-Listen (zu) leicht veränderbar Denn gerade bei manipulationsanfälligen EDV-Systemen müssen Veränderungen zwingend vom Programm kenntlich gemacht werden. Die in Form von Excel-Listen geführten Aufzeichnungen bieten keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen sind veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht werden. Das Kassenbuch als Excel-Liste erfüllt damit nicht die gesetzlichen …

Doppelt doof: Erst Trennung, dann Steuer

Du bekommst das Haus, das Auto, ich die Kinder und den Hund. Selten läuft eine Trennung bei Eheleuten harmonisch ab, vor allem, wenn a) Kinder und b) Geld im Spiel ist. Oftmals wird neben allem anderen eine entscheidende Frage vergessen: „Wer zahlt die Steuern?“ Häufig lassen sich künftige Ex-Eheleute anlässlich ihrer Scheidung nicht steuerlich beraten – vielleicht, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich regeln konnten, vielleicht aber auch, weil das Thema Steuern für sie zunächst keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aber auch steuerliche Fragen sind bei einer Trennung wichtig und wer hier schlichtweg aus Unwissenheit Fehler macht, muss mit bösen Folgen rechnen. Ein Irrtum ist etwa, dass die Steuerklassen erst nach der Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung automatisch stattfindet. Auch getrennt gemeinsam vors Finanzamt? Solange Ehepaare gemeinsam eine Steuererklärung abgeben – sich also gemeinsam veranlagen lassen –, zählt das Finanzamt das Jahreseinkommen der Partner zusammen. Steuerlich werden die Eheleute gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Der Betrag wird halbiert und für diese Hälfte wird die Einkommensteuer berechnet. Diese wird …