Das zweitgrößte lebende Nagetier der Welt macht seiner Gattung alle Ehre: Der Biber beißt sich liebend gern durch und schädigt so Schläuche von Autos, zerstört hübsch angelegte Gärten und hinterlässt seine Spuren in Land- und Forstwirtschaft.
Hat der Pflanzenfresser für Ärger im heimischen Garten gesorgt, hilft auch das Finanzamt nicht. Ausgaben, um den Schaden wieder gut zu machen, zählen nicht zu den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Finanzamt lässt Biberschäden nicht gelten
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten geltend gemacht, um Biberschäden zu beseitigen und eine Bibersperre zu errichten. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Vor dem Finanzgericht beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.
Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder dazu, dass das Haus unbewohnbar sei noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Sie seien somit nicht so schwerwiegend, dass die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden müssten.
Außergewöhnlich belastet in der Steuererklärung
Außergewöhnliche Kosten entstehen in außergewöhnlichen Lebenssituationen, zum Beispiel bei einer Scheidung oder einer schweren Krankheit. Als außergewöhnliche Belastungen werden steuerrechtlich Aufwendungen definiert, die – im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes – zwangsläufig entstehen, notwendig, angemessen und zugleich außergewöhnlich sind sowie eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.