Lehrer in der Pflicht: Aufsicht und Betreuung

Kaum eingeschult, berichtete die Tochter einer Freundin voller Stolz, dass die Lehrerin sie ausgewählt hätte, um das Handy der Lehrerin aus ihrem Auto zu holen. Während des Unterrichts – das Auto war an der Straße geparkt. Besagte Lehrerin nahm die Sache mit der Aufsichtspflicht offensichtlich nicht sonderlich ernst. Wenn Schüler in solchen oder anderen Fällen zu Schaden kommen, stellt sich allerdings schnell die Frage nach der Verantwortung. Denn Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Beaufsichtigung der Schüler. Diese leitet sich ab aus der schulrechtlichen Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht und bietet Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht. Wer ist denn nun verantwortlich? Aufsichtspflichtig ist der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind – also zum Beispiel die Lehrkraft, die den Unterricht erteilt. Wird der Lehrer oder die Lehrerin von jemand unterstützt, umfasst die Aufsichtspflicht auch die Auswahl, die Anleitung sowie den sachgerechten Einsatz dieser Assistenz. Darüber hinaus sind alle Lehrer einer Schule generell aufsichtspflichtig gegenüber allen Schülern. Der Schulleiter ist dafür verantwortlich, die Aufsicht zu organisieren – etwa in den Pausen oder bei Veranstaltungen. Aufsichtspflicht: Wann und wo? Zeitlich ist …

Hartz IV: Kinder haben Recht auf Urlaub

Ab in die Ferien! Faulenzen, sich mit Freunden treffen oder etwas Spannendes erleben – so stellt sich der Nachwuchs die schönste Zeit im Jahr vor. Dazu gibt es viele Angebote für Kinder und Jugendliche, organisiert von Jugendgruppen, privaten Anbietern oder auch dem Schülerhort, der Betreuung in der schulfreien Zeit anbietet. Doch wer bezahlt, wenn das Geld knapp ist? Sozialgericht entscheidet zugunsten der Familie In Landau war man sich hierüber zunächst nicht einig. Die Stadt versagte zwei Grundschülern, die mit ihrer Mutter Hartz IV beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes. So entschied das Sozialgericht Speyer. Stadt hatte Übernahme der Kosten verweigert Die Kinder besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine viertägige Freizeit – mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Die Mutter beantragte bei der Stadt für ihre Kinder jeweils einen Beitrag von 55 Euro, damit die Kinder an der Freizeit teilnehmen konnten. Die Stadt lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Die Kinder hätten ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in …

Total digital: Steuererklärung rein elektronisch erledigen

Bei Ihrer nächsten Steuererklärung können Sie definitiv sparen. Und zwar auf jeden Fall das Porto, denn Sie dürfen Ihre Steuererklärung ab dem 1. Januar 2017 komplett elektronisch einreichen – ganz ohne Zettelwirtschaft und Abgabe von Quittungen. Doch Achtung: Ihre Belege – ob im Schuhkarton oder säuberlich im Ordner abgeheftet – müssen Sie trotzdem aufbewahren! Das Blatt wendet sich In Zukunft müssen Steuerzahler bei einer elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt keine Belege mehr vorlegen. Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der das Besteuerungsverfahren vereinfachen soll. Nach dem Bundestag gab nun auch der Bundesrat grünes Licht, das Besteuerungsverfahren in Deutschland insgesamt zu modernisieren. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Da die Technik in der Finanzverwaltung etwas mehr Vorlauf braucht, rechnet das Bundesfinanzministerium mit einer Umsetzung bis zum Jahr 2022. Praktisch ganz elektronisch Die Papierkommunikation zwischen Ihnen und dem Finanzamt wird demnach bald der Vergangenheit angehören, und zwar in beide Richtungen. Künftig müssen Sie Papierbelege, zum Beispiel Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren. Die Kommunikation soll aber auch in die andere Richtung elektronisch …

Fein raus? Urheberrechtsverletzung im Dienst

Abschreiben verboten! Seit der Grundschule ermahnen die Lehrer die Schüler, keinen noch so kleinen interessierten Blick auf die Arbeit des Nachbarn zu werfen. Im schlimmsten Fall muss der betreffende Schüler mit einer 6 rechnen. Was aber, wenn Lehrer gegen ihre eigenen Regeln verstoßen? Dann nennt man das Urheberrechtsverletzung … und das Land haftet! Bundesland verantwortlich Lehrer, die für das Fachangebot ihrer Schule im Internet werben, handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Verletzen sie mit einer solchen Werbung Urheberrechte Dritter, ist das jeweilige Land als Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. So hatte ein Gymnasium auf seinen Internetseiten unter anderem mit einem Foto, das jemand anders aufgenommen hatte, für sein Fremdsprachenprogramm geworben. Der Fotograf machte mithilfe der Lizenzanalogie Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend. Die Lizenzanalogie ist eine Methode, um Schadenersatz zu berechnen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wird. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Landes blieb vor dem Oberlandesgericht Celle erfolglos (Az. 13 U 95/15). Beamte sind hoheitlich tätig Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch den Schulleiter …

Bloß kein Eigentor: Regeln für EM-Fans während der Arbeitszeit

Die Deutschlandfahne ist gehisst, das EM-Shirt gebügelt und die Hot Spots fürs gemeinsame Public Viewing recherchiert. Blöd nur, dass so manches Spiel während der normalen Arbeitszeit angepfiffen wird. Arbeitszeit ist nicht gleich Fußballzeit Zum Auftakt der EM direkt eine kleine Enttäuschung für alle Fußballfans: Falls Sie nicht vorhaben, einen Monat Sonderurlaub einzureichen, werden Sie vermutlich nicht alle Spiele schauen können. Denn Arbeitszeit ist laut Arbeitsrecht Zeit, in der gearbeitet werden muss – sprich die Arbeitszeit darf nicht zum Privatvergnügen – zu dem Fußballschauen gehört – genutzt werden. Daher ist es generell nicht erlaubt, während der Arbeitszeit den Fernseher einzuschalten oder die Spiele am Radio mitzuverfolgen. Streng genommen ist es sogar verboten, einen Live-Ticker im Internet zu beobachten – auch das gehört zum privaten Vergnügen und ist nicht dienstlich veranlasst. Ein wenig Spielraum gibt es jedoch: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besagt, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört (Az. 1 ABR 75/83). Voraussetzung: Er erledigt seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei. Besteht allerdings Kontakt zu Kunden, sollten Sie auf das Radiohören …

Nach (fast) allen Regeln der Kunst: Feststellung der Künstlereigenschaft

Jeder Mensch ist ein Künstler – sagte Joseph Beuys. Und jeder Künstler ist steuerpflichtig – sagt das Finanzamt. Allerdings macht das Finanzamt einen Unterschied zwischen Künstlern, die steuerlich als Freiberufler gelten und solchen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen und somit den Pflichten eines Gewerbetreibenden nachkommen müssen. Freiberufler oder gewerblich tätiger Künstler Frei vom persönlichen Kunst-Geschmack ist die Einstufung der Tätigkeit eines Künstlers in ertragsteuerlicher Hinsicht. Denn entweder ist seine Arbeit als künstlerische und damit freiberufliche einzustufen oder als gewerbliche Tätigkeit. Darüber hat das Finanzamt nach den rechtlichen Grundsätzen der Einkommensteuerrichtlinien (H 15.6 EStH) und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu entscheiden. Definition der künstlerischen Tätigkeit Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und – über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus – eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Merkmale der künstlerischen Tätigkeit Um die Feststellung …

Besser ein Au-Pair? Schulverpflegung und Ferienbetreuung nicht steuerlich absetzbar

Ferien, Brückentage, Lehrerkonferenzen: Da wird es schon ziemlich knapp mit den Urlaubstagen berufstätiger Eltern. Die Betreuung und Verpflegung durch die Schule in der Ferienzeit aber kostet Geld. Geld, das nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Steuervorteil nur im Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen können zum echten Steuervorteil werden. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in Ihrer Steuererklärung bemerkbar! Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht das Finanzamt Tätigkeiten, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Im Klartext: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden. Haushaltsnahe Dienstleistung: Kochen, Gartenarbeiten, Betreuung Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss außerdem tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenendhaus, wenn es selbstgenutzt wird. Eine Faustformel für die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung ist die Frage nach der hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Geht es zum Beispiel ums Kochen, Putzen, um Gartenarbeiten oder Winterdienst, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Auch Pflege- …

Online-Ausleihe: Auch für Bestseller gilt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Es ist Abend, Sie sitzen ganz entspannt auf dem Sofa, um einige Seiten in Ihrem neuen Krimi zu lesen. Viele nutzen dabei inzwischen einen E-Book-Reader – weil die Leselampe inklusive ist, die Buchstaben sich so schön vergrößern lassen oder aber ein Titel einfach mal einige Seiten Probe gelesen werden kann. Und online ausleihen klappt mit dem E-Book-Reader auch ganz einfach. Der Text ist derselbe wie im „haptischen“ Buch, der Täter auch, nur der Umsatzsteuersatz nicht, … seltsam, oder? Online-Ausleihe steuerlich nicht begünstigt E-Books und gedruckte Bücher werden umsatzsteuerrechtlich nicht gleich behandelt – zumindest dann nicht, wenn es ums Ausleihen der Bücher geht. Denn Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste einen Streitfall entscheiden, der sich um die so genannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books) drehte. Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die …