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Neue Regeln der Kunst: Künstlersozialabgabe wird ab 2017 gesenkt

Wenn Sie als Unternehmer bisher immer ARTig die Künstlersozialabgabe gezahlt haben, werden Sie nun belohnt: Das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zeigt Wirkung.

Abgabesatz sinkt von 5,3 auf 4,8 Prozent

Das Bundesarbeitsministerium senkt ab 2017 den Umlagebeitrag abgabepflichtiger Auftraggeber an die Künstlersozialkasse – von derzeit 5,2 auf 4,8 Prozent. So heißt es in der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017. Hintergrund: Die Einnahmen sind gestiegen, zahlungspflichtige Unternehmen werden stärker kontrolliert. Aus diesem Grund müssen Unternehmen im kommenden Jahr weniger Abgaben für die Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke zahlen.

Einnahmeplus durch intensive Betriebsprüfungen

Möglich wurde die Beitragssenkung, weil die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse die Unternehmen verschärft prüfen. Betriebsprüfungen führten im vergangenen Jahr zu einem Einnahmeplus von rund 30 Millionen Euro. Mehr als 30.000 Unternehmen zusätzlich kommen jetzt ihrer Abgabepflicht nach.

Mit der Künstlersozialabgabe werden 30 Prozent der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung freiberuflicher Künstler gedeckt. Für 20 Prozent des Beitrags kommt der Bund auf. Die Künstler selbst zahlen – ähnlich wie angestellte Arbeitnehmer – 50 Prozent. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen unabhängig davon zahlen, ob die beauftragten Kreativen Mitglied in der Künstlersozialkasse sind oder nicht.

Hin und wieder kreativ: Geringfügigkeitsgrenze

Sollten Sie nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, fallen Sie unter die Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt bei 450 Euro. Wenn Ihre Aufträge an kreative Dienstleister in einem Kalenderjahr diese Summe nicht übersteigen, müssen Sie keine Künstlersozialabgabe zahlen.

Tipp: Unternehmen dürfen ihren Dienstleistern nicht die Künstlersozialabgabe vom Honorar abziehen – oder von Vorneherein ein geringeres Honorar ausmachen. Solche Vereinbarungen sind nichtig.

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