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Online beleidigt, offline gekündigt?

Ihr Chef nervt? Damit schlägt sich so mancher Angestellte herum. Der ein oder die andere lässt sich daher gern per E-Mail, WhatsApp oder auf Facebook über seinen Arbeitgeber aus. Manchmal sogar in beleidigender und eindeutiger Sprache sowie zusätzlicher Untermalung durch „lustige“ Bilder oder Smileys. Unangenehm kann es werden, wenn auch der Chef weiß, wie Social Media funktionieren.

Beleidigung: ja, Kündigung: nein

Beleidigt ein Arbeitnehmer etwa auf Facebook Vorgesetzte mithilfe von Emoticons, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall.

Der Kläger hatte sich an einem Chat auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Chronik eines Kollegen beteiligt, der über seine Krankschreibung berichtet hatte. In diesem Gespräch wurden überwiegend nur Spitznamen gebraucht. Der Kläger bezeichnete dort andere Personen mit „Das fette (Emoticon: Schwein)“ und betitelte eine weitere mit „der (Emoticon: Bär)kopf“.

Die beklagte Arbeitgeberin ging davon aus, dass mit den so beschriebenen Personen zwei Vorgesetzte des Klägers gemeint waren – darunter einer, der sehr korpulent ist und ein anderer, der krankheitsbedingt eine breite Stirnfront sowie eine breite Nase und Hände hat. Der Angestellte wurde daraufhin wegen dieser Äußerungen auf Facebook gekündigt – wogegen der Arbeitnehmer sich gerichtlich wehrte. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Abmahnung ist Pflicht

In der Begründung heißt es, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt habe. Sowohl vor Ausspruch einer außerordentlichen als auch einer fristgerechten Kündigung hätte der Kläger erfolglos abgemahnt werden müssen. Denn die Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen seien ihm offenbar nicht bewusst gewesen. Der Angestellte ging nach Auffassung des Gerichts davon aus, dass die von ihm verwendeten Codes und Spitznamen nicht allgemein verständlich waren, sondern nur für Eingeweihte.

Die Beleidigungen seien zudem Ausdruck des Phänomens, dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke heftiger beleidigt und gelästert werde als in einem persönlichen Gespräch. Die Richter machten klar, dass dies das Verhalten des Klägers zwar nicht rechtfertige, aber deutlich mache, dass eine Abmahnung nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

Der aktuelle Fall ist glimpflich für den Arbeitnehmer ausgegangen. Dass Gerichte jedoch nicht immer zugunsten der Arbeitnehmer entscheiden, liest sich in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Hier wurde die fristlose Kündigung eines Auszubildenden für wirksam erklärt. Dieser hatte auf seinem Facebook-Profil über seinen Arbeitgeber gelästert und diesen als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet.

Auch im Netz gilt also im Zweifelsfall der Grundsatz: Erst denken und dann seine Meinung kundtun. Und Beleidigungen haben im Internet wie im realen Leben eigentlich gar nichts zu suchen.

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