Schreibe einen Kommentar

Von wegen stilles Örtchen.

Schnell noch einmal im heimischen stillen Örtchen verschwinden und dann zügig weiterarbeiten im Homeoffice. Doch aufgepasst, bitte nicht zu schnell! Denn ein Unfall auf dem Weg zur, auf oder zurück von der Toilette, kann sehr unangenehme Folgen für Sie haben. Denn im häuslichen Büro sind Sie bei dieser Verrichtung nicht unfallversichert!

Unfall im Homeoffice

Nun fragt man sich vielleicht, was man sich auf der Toilette für Verletzungen zufügen könnte. Es reicht jedoch schon eine Treppenstufe auf dem Weg zurück ins Büro, die übersehen wird – und schon ist der Unfall passiert.

Vor kurzem musste sich das Sozialgericht München mit dieser Thematik befassen. Ein Arbeitnehmer war mit Einverständnis seines Arbeitgebers während seiner gesamten Arbeitszeit in einem Büro im Keller seines Hauses beschäftigt. Dort fanden regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt. Zudem übernahm der Chef die Kosten für die PC-Ausstattung. Auf dem Rückweg von der Toilette stürzte der Angestellte auf der Treppe und zog sich dabei einen Fußbruch zu. Die Folge: ein halbes Jahr Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Komplikationen. Der Arbeitnehmer machte daraufhin den Sturz als Arbeitsunfall geltend. Doch das Sozialgericht München hat diesen Anspruch im aktuellen Urteil abgelehnt.

Keinen Einfluss auf Sicherheit der Einrichtung

Der Gang zur Toilette im Betrieb sei zwar nach geltender Rechtslage unfallversichert. Dieser Grundsatz greife jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeite. Dabei argumentiert das Gericht, dass der Arbeitgeber dort keinen Einfluss auf die Gestaltung und damit Sicherheit der Einrichtung habe. Das Homeoffice sei nicht als Teil der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu sehen. Damit greife hierfür auch nicht der Unfallversicherungsschutz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tipp: Sollten Sie einen Heimarbeitsplatz nutzen, müssen Sie sich an das Arbeitszeitgesetz halten –  denn das gilt auch daheim. Als Arbeitnehmer müssen Sie daher auch bei der Arbeit von Zuhause die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot einhalten. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert