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Wau: Schulhund rechnet sich

Wenn es in Mathe mal nicht klappt oder der Lehrer nervt, gibt es einen, der Schülerinnen und Schülern immer guttut: der geliebte Schulhund. Es beruhigt viele Kinder ungemein, wenn ein Hund im Klassenzimmer an ihrer Seite ist,  ein Blick, etwas Kuscheln – und der Ärger ist verflogen. Studien belegen die sozialen, psychologischen und auch pädagogischen Effekte von Schulhunden.

Das Mensch-Hund-Team sollte auf die Situation in der Klasse und den engen Umgang mit Kindern gut vorbereitet und entsprechend ausgebildet sein. Eine gute Nachricht ist, dass die Aufwendungen für einen Schulhund bis zu 50 Prozent als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund können sogar in voller Höhe geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof vor kurzem entschieden.

Schulhund für die tiergestützte Pädagogik

Der zugrundeliegende Fall: An einer Realschule wurde beschlossen, einen Therapiehund anzuschaffen, um mit tiergestützter Pädagogik zu arbeiten. Eine Lehrerin erwarb für dieses Schulhundprogramm eine Hündin und brachte diese fast jeden Tag mit in die Schule und den Unterricht.

In ihrer Steuererklärung machte die Lehrerin in den Jahren 2014 bis 2016 Aufwendungen zwischen 900 Euro (2014) und 7.500 Euro (2016) für den Hund als Werbungskosten geltend: Neben den Anschaffungskosten führte sie unter anderem die Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Hundeschule sowie Ausbildung als Therapiehund (einschließlich Fahrtkosten) auf.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst und eine Abgrenzung zum privaten Bereich sei nicht möglich. Das Finanzgericht gab der Klage zum Teil statt. Es berücksichtigte die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe und die übrigen Aufwendungen zu einem Drittel.

Anteiliger Werbungskostenabzug gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof bestätigt diese Auffassung, dass die allgemeinen (laufenden) Aufwendungen für einen Schulhund zum Teil und die besonderen Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind. Begründung: Beruhen Aufwendungen nicht nur auf privaten, sondern in nicht nur untergeordnetem Umfang auch auf beruflichen Umständen, können die Kosten aufgeteilt und der beruflich veranlasste Teil abgezogen werden. Dies gilt dann, wenn der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und sich in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Ein Schulhund ist kein Arbeitsmittel

Eigentlich dürfte es klar sein: Ein Hund ist kein Arbeitsmittel. Das hat auch der Bundesfinanzhof noch einmal betont. Schließlich bezieht sich die Definition eines Arbeitsmittels  auf Gegenstände , die ausschließlich und unmittelbar dazu dienen,  dienstliche Aufgaben zu erledigen. Trotzdem hält das Gericht es bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes für vertretbar, bis zu 50 Prozent der Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Zusätzlich dürfen die Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund komplett geltend gemacht werden. Wenn das kein Anreiz ist, mehr Hunde in die Schulen zu bringen.

TIPP: Doppelt absetzen geht jedoch nicht! Auch wenn etwa das Ausführen eines Hundes oder die Betreuung im Urlaub grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden können, gibt es keine weitere Begünstigung, da die Aufwendungen bereits anteilig als Werbungskosten (Schulhundekosten) abziehbar sind

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