Möglichst viel pauschal, möglichst wenig bürokratisch – der (steuerliche) Traum aller Freiberuflerinnen und Freiberufler. Seit Jahresbeginn 2023 ist das deutsche Steuerrecht um eine Pauschale ärmer geworden: Die so genannte Durchschnittssatzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht ist Geschichte.
Bis 31. Dezember 2022 war es knapp 60 Berufsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ihre Vorsteuer nach festgelegten Prozentsätzen zu ermitteln. Sie konnten also als Vorsteuer einen bestimmten Prozentsatz ihres Umsatzes abziehen. Der Vorteil: die einzelnen Rechnungsbeträge mussten nicht nachgewiesen werden.
Allerdings war die Pauschale dann wohl doch entweder zu wenig bekannt oder zu wenig vorteilhaft. Sie wurde nur von rund 11.000 Unternehmern deutschlandweit genutzt. Aus diesem Grund entschloss sich der Gesetzgeber, die Regelung zu streichen. Alle, die die Pauschale genutzt haben, müssen also seit Jahresbeginn ihre abzugsfähige Vorsteuer wieder einzeln nachweisen. Ausnahme: die Land- und Forstwirte. Ihnen bleibt die Pauschale erhalten.
Mehr zu diesen und anderen Neuerungen im Steuerrecht könnt ihr in der vierten Auflage meines Ratgebers „Freiberufler: Fit Fürs Finanzamt“ nachlesen. Das Buch erscheint im Herbst 2023.