Für die einen gibt es nichts Besseres: bequem von zuhause zu arbeiten, ohne sich im Stau zu ärgern oder vergeblich auf den Bus zu warten – wie schön, wenn der Arbeitgeber dies unterstützt. Doch es gibt auch Arbeitnehmer, die keineswegs auf den Job zu Hause abfahren. Und diese dürfen nicht dazu gezwungen werden.
Ein Nein ist keine Arbeitsverweigerung
Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht generell akzeptieren, dass Ihnen Telearbeit zugewiesen wird. Möchten Sie nicht im Home-Office tätig sein, stellt dies keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar – und rechtfertigt daher keine außerordentliche Kündigung.
Denn Arbeitgeber dürfen nicht allein aufgrund ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts Arbeitnehmern zur Telearbeit verpflichten, wenn diese damit nicht einverstanden sind. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil im Falle eines Ingenieurs.
Home-Office abgelehnt: Kündigung nicht rechtens
Der Arbeitsvertrag des Ingenieurs enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot ihm daher nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Home-Office zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht befand: Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten.
Arbeitsvertragliches Weisungsrecht reicht nicht
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen. Die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind.
Dass Arbeitnehmer generell an einer Telearbeit interessiert sein können, um Beruf und Familie besser zu vereinbaren, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, so das Gericht.