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Kurzarbeitergeld-Zuschuss lohnt sich

Tennis spielende Männer von Montag bis Freitag vormittags sind nur ein Aspekt der Kurzarbeit ….Ein anderer wiegt schwerer, denn die Zwangsfreizeit kann zu schmerzhaft weniger Netto im Monat führen, wenn der Arbeitgeber nicht draufzahlt. Tut er das jedoch, wird er nun belohnt!

Auch wenn die Kurzarbeit laut aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit derzeit zurückgeht: Die Zwangsfreizeit kann zu schmerzhaft weniger Netto im Monat führen, wenn der Arbeitgeber nicht draufzahlt. Tut er das jedoch, wird er nun belohnt.

Für viele Unternehmen und deren Beschäftigte ist das Kurzarbeitergeld ein Segen, so es für den Erhalt des Arbeitsplatzes sorgt. Zum Fluch wird es, wenn das Minus auf dem Konto unangenehm wird, weil der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlt. Die Arbeitgeber, die das tun, werden jetzt vom Gesetzgeber belohnt. Denn der Zuschuss ist im Nachhinein steuerfrei.

Ohne Zuschuss Flaute im Geldbeutel
Bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld bekommen Kinderlose 60 Prozent ihrer bisherigen Netto-Bezüge. Mitarbeiter mit Kindern erhalten 67 Prozent. Erst ab dem vierten Bezugsmonat gibt es mehr Kurzarbeitergeld – und das auch nur befristet bis Ende 2020. Aufgrund des erheblichen Minderverdienstes zahlen viele Unternehmen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld oder stocken die bisherigen Netto-Bezüge auf bis zu 100 Prozent auf. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das zum 30. Juni in Kraft getreten ist, will der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Unternehmen und Arbeitnehmer abmildern. Rückwirkend stellt er die Zuschüsse ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

Zuschüsse: netto oder brutto
Bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der vergangenen Monate müssen jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten.

Sollte der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld brutto gezahlt worden sein, bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Plus vom Finanzamt möglich
Das Finanzamt erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer korrigiert hat. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt der Arbeitgeber sie an den Arbeitnehmer.

Das ist zu tun: Arbeitgeber müssen prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.

Tipp: Denken Sie als Arbeitgeber daran, dass ein Mitarbeiter, der sich innerhalb der Kurzarbeit im Urlaub befindet, Anspruch auf sein normales Gehalt hat. Der Urlaubsentgeltanspruch kann nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwar durch Tarifvertrag eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs darf die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer erhält, nicht geringer ausfallen als das üblicherweise gezahlte Arbeitsentgelt. Dies gilt für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub.

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