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Steuerrecht 2016: Alles bleibt anders?

Steuern – sparen oder zahlen? Das fragen sich Arbeitnehmer regelmäßig zu Beginn eines neuen „Steuer“jahres. Kann ich auf eine kräftige Steuererleichterung hoffen oder sind die alljährlichen Änderungen nur kosmetischer Natur? Wo werde ich stärker zur Kasse gebeten? Eine Übersicht der wichtigsten Veränderungen im Steuerrecht 2016 für Arbeitnehmer – und Tipps, wie Sie damit umgehen sollten.

Familienleistungen im Fokus

Für alle Steuerpflichtigen gibt es 2016 gute Nachrichten. Denn der Grundfreibetrag steigt in diesem Jahr um 180 Euro auf 8.652 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen steuerfrei.

Sie haben Kinder? Dann profitieren Sie zusätzlich, denn der Gesetzgeber hat das Kindergeld angehoben:

  • für das erste und zweite Kind auf 190 Euro,
  • für das dritte auf 196 Euro sowie
  • für jedes weitere Kind auf 221 Euro.

Tipp: Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse ab 2016 seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Und falls Sie sich jetzt fragen, wo Sie diese Daten finden: Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer sowie die Ihres Kindes steht in den Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer können Sie außerdem auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid nachlesen.

Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag: Es darf ein bisschen mehr sein

Parallel zum Kindergeld wurde der Kinderfreibetrag erhöht, und zwar auf 2.304 Euro (pro Elternteil) beziehungsweise auf 4.608 Euro (für das Elternpaar). Ab dem 1. Juli 2016 wird darüber hinaus der Kinderzuschlag auf 160 Euro monatlich angehoben. Den Kinderzuschlag können Sie zusätzlich zum Kindergeld beantragen, wenn Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den Ihrer Kinder.

Bereits seit 2015 gilt eine weitere Neuerung, die Alleinerziehende betrifft. Diese profitieren von einer Anhebung des Entlastungsbetrags auf 1.908 Euro pro Jahr. Sollten Sie mehrere Kinder haben, steigt der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um 240 Euro. Tipp: Denken Sie auch hier daran, die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Kindes zu melden!

Lohnsteuerabzug und Steuererklärung: einfacher ab 2016

Mit den Freibeträgen für den Lohnsteuerabzug haben es Arbeitnehmer nun leichter: Sie müssen diese nicht mehr jährlich neu beantragen. Die Freibeträge gelten zwei Jahre lang – es sei denn, die Voraussetzungen für den Freibetrag ändern sich! Ähnliches gilt für Ehepaare, die das Faktorverfahren beantragt haben: Haben Sie sich als Eheleute für die Steuerklasse IV plus Faktor entschieden, um die zu zahlende Lohnsteuer möglichst genau vorab berechnen zu lassen, gilt auch dies für zwei Jahre.

Tipp: Was für die einen lästige Pflicht ist, kann für die anderen durchaus lohnenswert sein! Denn, selbst wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, können Sie dies trotzdem tun und im Falle einer Steuererstattung bares Geld einstreichen. Oftmals lohnt sich die Mühe! Bis zum Ende dieses Jahres können Sie rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012 eine Erklärung abgeben. Mehr dazu erfahren Sie zum Beispiel bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.  

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