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Der tut nix! Der will hier nur wohnen.

Der tut nix! Der will hier nur wohnen.

Das ist doch wirklich ein ganz dicker Hund, wenn der Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung einfach untersagen will! In München wurde laut geknurrt – Verzeihung, dem Kläger Recht gegeben -, als der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.

Hundehaltung in Mietwohnung nicht generell verboten

Denn die Genehmigung der Hundehaltung darf der Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagen. In dem kürzlich rechtskräftig gewordenen Urteil entschied das Amtsgericht München, dass in dem zugrundeliegenden Fall der Hundehaltung in der Viereinhalb-Zimmer-Wohnung des Klägers zuzustimmen ist. Die Familie hatte die Hunderassen Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen in die engere Wahl einbezogen.

Das klagende Ehepaar wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes ermöglichen und fragte den Vermieter um seine Einwilligung. Im Vorfeld hatten sie bereits die Nachbarn um Zustimmung gebeten, alle waren einverstanden. Die Kläger legten sogar Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden.

Der Hausverwalter verweigerte jedoch im Namen der Vermieter seine Einwilligung und berief sich darauf, dass die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung im Haus gegeben hätten. Die Hausverwaltung führte diverse Argumente auf. So kämen die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule. Außerdem hätten sie ihre Meerschweinchen früher nicht selbst versorgt – und die Eltern könnten als reisender Fotograf und Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber nicht sicherstellen. Zudem seien die Wohnungen so hellhörig, dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten. Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.

Die Kläger bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Auch die weiteren Angaben erwiesen sich vor Gericht als unzutreffend. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab daher den Klägern Recht.

Regeln für Hundehaltung

Demnach gibt es keine ausreichenden sachlichen Gründe, wonach die Vermieter berechtigt wären, den Klägern ihre Zustimmung zu der Hundehaltung zu verweigern. Außerdem bewohnten die Kläger eine große Wohnung mit mehreren Zimmern – und größere Grünflächen liegen direkt in der Nähe.

Bei artgerechter Haltung, so argumentierte das Gericht, sei nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht oder Schäden an der Wohnung anrichtet. Fazit: Die Ablehnung darf sich nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen. Auch die Hunderassen, welche die Kläger ins Auge gefasst hatten, weisen keine auffallenden Merkmale auf, die auf eine besonders schwierige Haltung bzw. auf einen aggressiven Charakter schließen lassen.

Tipp: Schwieriger wird die Haltung von Hunden, die als so genannte Listenhunde gelten und auf einer Rasseliste stehen. Diese Listen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden – einige sehen für bestimmte Hunde ein komplettes Haltungsverbot vor, andere erlauben die Haltung nur unter Auflagen. Derartige Listen sind allerdings nicht unumstritten und werden auch juristisch diskutiert. Je nach Bundesland kann ein Hund nach Bestehen eines Wesenstests aber auch von den Vorgaben der Liste befreit werden.

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