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Der tut nix! Der will hier nur wohnen.

Der tut nix! Der will hier nur wohnen.

Das ist doch wirklich ein ganz dicker Hund, wenn der Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung einfach untersagen will! In München wurde laut geknurrt – Verzeihung, dem Kläger Recht gegeben -, als der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.

Hundehaltung in Mietwohnung nicht generell verboten

Denn die Genehmigung der Hundehaltung darf der Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagen. In dem kürzlich rechtskräftig gewordenen Urteil entschied das Amtsgericht München, dass in dem zugrundeliegenden Fall der Hundehaltung in der Viereinhalb-Zimmer-Wohnung des Klägers zuzustimmen ist. Die Familie hatte die Hunderassen Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen in die engere Wahl einbezogen.

Das klagende Ehepaar wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes ermöglichen und fragte den Vermieter um seine Einwilligung. Im Vorfeld hatten sie bereits die Nachbarn um Zustimmung gebeten, alle waren einverstanden. Die Kläger legten sogar Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden.

Der Hausverwalter verweigerte jedoch im Namen der Vermieter seine Einwilligung und berief sich darauf, dass die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung im Haus gegeben hätten. Die Hausverwaltung führte diverse Argumente auf. So kämen die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule. Außerdem hätten sie ihre Meerschweinchen früher nicht selbst versorgt – und die Eltern könnten als reisender Fotograf und Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber nicht sicherstellen. Zudem seien die Wohnungen so hellhörig, dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten. Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.

Die Kläger bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Auch die weiteren Angaben erwiesen sich vor Gericht als unzutreffend. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab daher den Klägern Recht.

Regeln für Hundehaltung

Demnach gibt es keine ausreichenden sachlichen Gründe, wonach die Vermieter berechtigt wären, den Klägern ihre Zustimmung zu der Hundehaltung zu verweigern. Außerdem bewohnten die Kläger eine große Wohnung mit mehreren Zimmern – und größere Grünflächen liegen direkt in der Nähe.

Bei artgerechter Haltung, so argumentierte das Gericht, sei nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht oder Schäden an der Wohnung anrichtet. Fazit: Die Ablehnung darf sich nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen. Auch die Hunderassen, welche die Kläger ins Auge gefasst hatten, weisen keine auffallenden Merkmale auf, die auf eine besonders schwierige Haltung bzw. auf einen aggressiven Charakter schließen lassen.

Tipp: Schwieriger wird die Haltung von Hunden, die als so genannte Listenhunde gelten und auf einer Rasseliste stehen. Diese Listen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden – einige sehen für bestimmte Hunde ein komplettes Haltungsverbot vor, andere erlauben die Haltung nur unter Auflagen. Derartige Listen sind allerdings nicht unumstritten und werden auch juristisch diskutiert. Je nach Bundesland kann ein Hund nach Bestehen eines Wesenstests aber auch von den Vorgaben der Liste befreit werden.

19 % Steuern! Nicht Promille

Da braut sich was zusammen! Selbst ist der Mann, wenn es um sein Bier geht und versucht sich mit Erfolg als Hobbybrauer. Gestritten wurde vor Gericht nun über Prozente, nicht Promille.

Hobbybrauer muss Regelsteuersatz zahlen

Um 21 Euro – die Differenz aus Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz – stritten sich ein Bierbrauer und das Finanzamt. Der Mann muss den Regelsteuersatz von 19 Prozent zahlen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Ein Hobbybrauer zeigte zunächst an, in unregelmäßigen Abständen Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektolitern zu brauen. Später meldete er ein Nebengewerbe an, um seine Überschüsse zu verkaufen und teilte dies dem Hauptzollamt mit. Bei der Steueranmeldung errechnete er die Steuer zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in Höhe von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.

Nur Brauerei ist ein „Steuerlager“

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Der ermäßigte Steuersatz komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle, so die Richter. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“

Ein sogenanntes Steuerlager sind Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes.

Tipp: 7 oder 19 % – diese Frage stellt sich nicht nur Hobbybrauern, sondern regelmäßig auch vielen Freiberuflern. Die Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz, der zurzeit bei 7 % liegt, findet sich in § 12 UStG. Dort werden einige Kategorien aufgelistet, für die der ermäßigte Steuersatz gilt – darüber hinaus finden sich in zahlreichen Verordnungen und Erlassen weitere Unterscheidungen. Mehr dazu finden Sie in der dritten Auflage meines Buches „Rechnung stellen – Umsatz sichern“.

Einfach unzertrennlich: Meditation, Atmung, Achtsamkeit

Weniger Stress, mehr Ruhe. Gegen Schmerzen, für Gelassenheit. Wellnessprogramm und spirituelle Erfahrung. Dem Meditieren wird vieles zugeschrieben: Hatte die Meditation früher fast schon einen esoterischen Touch, steht sie heute sogar im Rampenlicht von Management und Personalführung.

Aber ist es tatsächlich mehr als nur ein Trend? Was ist dran an den Wirkungen der Meditation? Was ist wissenschaftlich nachgewiesen, welche Techniken und Übungen gibt es, worauf sollte man achten – und ist das auch was für mich? Wir reden drüber in der neuen Folge der Kaffee-Sätze. Und haben es auch ausprobiert.

Unser Gesprächspartner:

Prof. Dr. Ulrich Ott, Psychologe, Justus-Liebig-Universität Gießen

Kaffee-Sätze zum Nachlesen:

Prof. Dr. Stefan Schmidt: Meditation und Achtsamkeit als Demenzprophylaxe

Schweizer Radio und Fernsehen: Fünf Tipps für den leichten Einstieg ins Meditieren

iga.Report: Wirksamkeit von Achtsamkeitstechniken im Arbeitskontext

Chip: Stress reduzieren: Meditations-Apps im Test der Stiftung Warentest

Marco Verch

Durchschnittssätze: pauschal war gestern

Möglichst viel pauschal, möglichst wenig bürokratisch – der (steuerliche) Traum aller Freiberuflerinnen und Freiberufler. Seit Jahresbeginn 2023 ist das deutsche Steuerrecht um eine Pauschale ärmer geworden: Die so genannte Durchschnittssatzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht ist Geschichte.

Bis 31. Dezember 2022 war es knapp 60 Berufsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ihre Vorsteuer nach festgelegten Prozentsätzen zu ermitteln. Sie konnten also als Vorsteuer einen bestimmten Prozentsatz ihres Umsatzes abziehen. Der Vorteil: die einzelnen Rechnungsbeträge mussten nicht nachgewiesen werden.

Allerdings war die Pauschale dann wohl doch entweder zu wenig bekannt oder zu wenig vorteilhaft. Sie wurde nur von rund 11.000 Unternehmern deutschlandweit genutzt. Aus diesem Grund entschloss sich der Gesetzgeber, die Regelung zu streichen. Alle, die die Pauschale genutzt haben, müssen also seit Jahresbeginn ihre abzugsfähige Vorsteuer wieder einzeln nachweisen. Ausnahme: die Land- und Forstwirte. Ihnen bleibt die Pauschale erhalten.

Mehr zu diesen und anderen Neuerungen im Steuerrecht könnt ihr in der vierten Auflage meines Ratgebers „Freiberufler: Fit Fürs Finanzamt“ nachlesen. Das Buch erscheint im Herbst 2023.

Tim Reckmann / ccnull.de

Mit dem Dienstwagen in die Business Lounge

Fahrtenbuch: ja, nein, vielleicht? Zu viel Arbeit, zu viel Kontrolle vom Finanzamt? In der Tat, wenn es darum geht, berufliche Fahrten mit dem Firmenwagen individuell und einzeln nachzuweisen, heißt es sehr genau hinzusehen. Denn das tun die Finanzbeamten auch.

In puncto Fahrtenbuch ist wenig gesetzlich vorgeschrieben. Viele Regelungen haben Finanzgerichte vorgegeben, Betriebsprüfungen tun ihr Übriges. Zudem ist die pauschale Versteuerung mithilfe der 1-Prozent-Methode unkomplizierter – aber eben nicht immer vorteilhafter. Zu diesem steuerlichen Dauerbrenner Fahrtenbuch versus 1-Prozent-Methode war ich in der BMW Business Lounge zu Gast – und habe dort erklärt, wann sich ein Fahrtenbuch lohnen kann und welche Fallstricke es zu beachten gibt.

Es war interessant, mal auf der anderen Seite des Podcast-Tisches zu stehen. Hört gern rein, wenn ihr euch mit Fahrtenbuch und Co auseinandersetzen müsst. Und wie immer gilt: Die Infos sind natürlich allgemeiner Natur. Wenn ihr es ganz genau für euren individuellen Fall wissen wollt, wendet euch an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberaterin.

Wir wollen’s wissen: Hör den Podcast

Gut, schlecht, richtig, falsch – am Ende sind das nur Konzepte. Und anders geht immer, auch im DATEV-Podcast. Daher: einfach sagen, wie. Jetzt per Umfrage.

Drei Jahre ist eigentlich noch kein runder Geburtstag. Aber trotzdem eine gute Gelegenheit, mal nachzufragen, wie unseren Hörerinnen und Hörern der Podcast gefällt. Was gut ist, warum – und was vielleicht noch besser werden kann.

Denn: Stets bemüht … wollen wir nicht sein, sondern stets gern gehört. Den Zahlen nach ist das so. Ja, wir haben Zahlen – Zahlen über Downloads, Streaming-Aufrufe und Abonnenten. Demnach wird der DATEV-Podcast Hörbar Steuern oft und gern konsumiert. Aber Zahlen sind ja immer so schrecklich abstrakt und sind wir mal ehrlich: Zahlen haben mit der realen Welt nur bedingt etwas zu tun. Das wird hin und wieder vergessen. Zudem sagen sie nichts darüber aus, warum genau – und was genau – gehört wird und was nicht. Um das herauszufinden, gibt es jetzt eine Umfrage. Mitmachen ausdrücklich erwünscht.

Zur Umfrage: Der Link zur Umfrage steht in den Shownotes der jeweiligen Sendung – oder gleich hier aufrufen.

Alle Podcast-Folgen sind überall dort zu finden, wo es gute Podcasts gibt – und natürlich auch hier: www.datev.de/podcast

Von Hunden, Menschen und Missverständnissen

Kein anderes Tier lebt schon so lange an der Seite des Menschen wie der Hund. Umso überraschender ist es, wie wenig wir über die Entstehung dieser Beziehung wissen. Und wie wenig wir Hunde bis heute verstehen – in jeder Hinsicht. Wir sprechen in unserer aktuellen Folge der Kaffee-Sätze unter anderem darüber, wie der Hund zum Menschen kam, wie Hunde gelernt haben, mit uns Menschen zusammenzuleben und wie wir Hunde verstehen können.

Buchtipp des Monats: Selbstständig nach Feierabend

Das Gründungsberatungsunternehmen merkur-start up hat mein Buch „Selbstständig nach Feierabend“ als Buchtipp des Monats präsentiert. Das freut mich persönlich und ist jetzt Anlass, euch zum einen über die Rezension zu informieren und diejenigen von euch, die genau das vorhaben, mit meinem Buch zu unterstützen. Wer neben dem festen Arbeitsplatz die Freiheit der Selbständigkeit genießen möchte, um Ideen zu verwirklichen und das zu tun, was man schon immer machen wollte, muss auch einiges beachten. Hier geht´s zum Buch.

Das kauf ich mir!

Das neue Kaufrecht.

Constanze Elter im Gespräch mit Rechtsanwalt Thomas Lange, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Modeverbandes GermanFashion.

Herr Lange Sie haben sich mit dem neuen Kaufrecht befasst. Warum war eine Reform notwendig?
Zunächst betrifft das neue Kaufrecht nicht nur Deutschland, sondern alle europäischen Länder, da es sich um die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/771 handelt. Notwendig ist die Änderung geworden, da erstmalig ein eigenes Gewährleistungsregime für Digitalprodukte – also CD und DVD eingeführt wurde, das es bisher noch gar nicht gab. Außerdem wurden generell die Verbraucherrechte gestärkt.

Das heißt für den Verbraucher jetzt was?
Die wichtigste Änderung ist die Neuregelung des Mangelbegriffs. Das sieht nun folgendermaßen aus: Selbst wenn ein Käufer den Mangel im Moment des Kaufes an einem Produkt kennt und quasi akzeptiert, wird am Ende die Frage gestellt, ob das Produkt der Üblichkeit, die ein durchschnittlicher Verbraucher erwarten kann, entspricht.
An einem Beispiel wird das klarer: Der Verbraucher kauft eine nagelneue Lederjacke einer aktuellen Kollektion, die jedoch sichtbare Verfärbungen an der Vorderseite der Jacke aufweist. Er einigt sich mit dem Verkäufer – in Kenntnis dieses Mangels – auf den Kauf dieser Jacke. Die Kenntnis „des Mangels“ lässt jedoch nunmehr nicht die Gewährleistungsansprüche wegfallen. Die subjektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit sind zwar gegeben – er kauft die Jacke ja trotzdem. Zusätzlich müssen aber die objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit gegeben sein. Diese werden durch den sogenannten „durchschnittlichen allgemeinen“ Käufer definiert, der bei einer neuen Kollektion eine einwandfreie Jacke erwarten darf.

Für den Verbraucher ist das ja gewissermaßen eine win-win-win-Situation…
In der Tat. Es ist fast ein wenig schizophren, dass ich als Verbraucher die Jacke mit der Verfärbung heute kaufe, aber mich morgen gegenüber dem Händler auf meine Gewährleistungsrechte berufen kann: also eine Kaufpreisminderung fordern, Nachbesserung oder Rücktritt vom Vertrag. Übrigens hat sich in Sachen Forderung einer Nachbesserung ebenfalls eine Änderung ergeben: Früher durfte der Verkäufer zweimal nachbessern, jetzt muss der Verbraucher nur noch einen Versuch der Nachbesserung akzeptieren.

Gibt es noch weitere Punkte, die nun kundenfreundlicher geregelt wurden?
Für den Verbraucher gilt jetzt eine zeitliche Verdoppelung der Beweislastumkehr von sechs Monaten auf ein Jahr. Hier wieder ein Beispiel. Nehmen wir an, ich kaufe mir heute ein Businesshemd. Nach sieben Monaten intensiven Trainings im Fitnessstudio mit eben diesem Businesshemd sind die Nähte in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Fall läge die Schuld der Mangelhaftigkeit des Produkts ja eigentlich bei mir. Schließlich habe ich nicht im T-Shirt, sondern im Businesshemd trainiert und dieses damit zweckentfremdet.
Der Verbraucher könnte nun aber in den ersten zwölf Monaten – statt früher sechs Monaten – nach Kauf die Vermutung äußern, dass keine ausreichende Qualität zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Jetzt müsste der Händler beweisen, dass es nicht an der mangelnden Qualität, sondern wie im Beispiel an der nicht adäquaten Nutzung lag. Dies ist natürlich schwierig. Der Händler könnte zwar ein Gutachten einholen, doch auch da ist der Erfolg eher gering und steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten. Für den Verbraucher sind diese zwölf Monate Beweiserleichterung ein riesiger Vorteil.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Gewährleistungsfrist quasi verlängert wird. Der Verbraucher hat nach Ablauf der zwei Jahre jetzt weitere vier Monate Zeit, sich auf die gesetzliche Gewährleistung zu berufen, ab Kenntnis des Mangels innerhalb der zwei Jahre. Das bedeutet in der Praxis faktisch, dass er nach zwei Jahren und vier Monaten erstmalig sagen, dass er sich auf die gesetzliche Gewährleistung beruft und die Aussage eines Zeugen hinzuziehen, der bestätigt, dass der Mangel bereits vor Ablauf der zwei Jahre vorlag.

Viele Menschen kaufen seit der Corona-Pandemie noch mehr online ein. Werden im neuen Kaufrecht Unterschiede zwischen Online- und stationärem Handel getroffen?
Bisher war der Unterschied das Widerrufsrecht, welches online innerhalb von 14 Tagen gegeben war und eine Auflösung des Kaufvertrags zur Folge hatte. Das neue Kaufrecht macht dort nun keinen Unterschied mehr.

Hört sich zwar nach einigen Vorteilen, aber auch nach viel Komplexität an. Haben Sie einen Tipp für Käuferinnen und Käufer?
Durch die vielen Verlängerungen der Fristen ist es in jedem Fall wichtig, schnell zu einer Lösung zwischen Verkäufer und Käufer zu kommen. Daher rate ich Verbrauchern ganz einfach dazu, die Beweise ihrer Käufe zu dokumentieren, sprich Kassenbon oder Kaufvertrag aufzubewahren.

Neue Folge Kaffee-Sätze: Freiheit, wie ich´s meine

Freiheit – für die einen kann sie nicht groß genug sein. Sie verwehren sich gegen jede Art von Einmischung in ihre Entscheidungen. Andere wittern durch ein Zuviel davon den zivilisatorischen Verfall. Sie wünschen sich Instanzen, die ihnen die Verantwortung zu Gunsten ihrer Sicherheit abnehmen. Schon zeigt sich, wie schwierig es ist, sich auf eine einheitliche Bedeutung zu verständigen. Viel Interpretation und unterschiedliche Wahrnehmung erschweren den gemeinsamen Konsens. Ist Freiheit am Ende doch nur ein Gefühl? Wir sprechen darüber in der neuen Ausgabe der Kaffee-Sätze.

Podcast-Folge: Hilfe oder Not – im Dschungel der Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfe 1,2,3, Sofort-Hilfe, November-Hilfe und Dezember-Hilfe… HILFEEE! Wer blickt bei diesen ganzen Begriffen, Fördermöglichkeiten und Grenzen, Zeiträumen und Beantragungen eigentlich noch durch? Und bei der ganzen Hilfe kommt die Unsicherheit auf, was ist, wenn ich was falsch mache ….

170 Milliarden Euro Coronahilfen

Unsere neue Podcast-Folge beschäftigt sich im Detail mit den Corona-Hilfen des Bundes und wirft einen kritischen Blick auf die Fallstricke der ganzen Maßnahmen des 170 Milliarden schweren Flickenteppichs. Daher der Titel: Bloß nicht strafbar machen.

Seit Beginn der Corona-Pandemie unterstützt der Staat Unternehmen mit unterschiedlichen Mitteln, um die Wirtschaft zu stabilisieren.

Geschenkt ist noch zu teuer?

Die Hilfen und Subventionen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Nicht jedes Unternehmen ist berechtigt, jede Hilfe in Anspruch zu nehmen. Während vorsätzlicher Betrug zu Recht mit der Härte des Gesetzes geahndet wird, lauert das Risiko des Vergehens leider auch bei denen, die keine betrügerischen Absichten hegen. Welche Stolpersteine es gibt, wie sich diese umgehen lassen und wie Steuerberater und Rechtsanwälte als prüfende Dritte helfen und selbst auch betroffen sind, erfahrt ihr in unserer neuen Podcast-Folge. Als Interviewpartner haben wir den ausgewiesenen Experten RA Dr. Peter Talaska, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Köln.